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        <title>Urzeit und Mittelalter</title>
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      <div>Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 57 
galt, während freilich schon langsam andere Quellen großer 
wirtschaftlicher Einkommen emporbrachen — so begreift sich, 
wie lebhaft in dieser Periode der Kampf um den Besitz des 
Bodens entbrennen mußte. 
Verlief die wirtschaftliche Entwickelung gleichwohl auf— 
fallend ruhig, so hängt das mit der Schwäche der Zentral— 
gewalt, der überwiegenden Bedeutung der Großgrundherrschaft 
schon in karlingischer Zeit, sowie der anfangs sehr gedrückten 
Stellung der landbauenden Bevölkerung zusammen. 
Nur bis zum Ausgang der Karlingen beherrschten oder 
beeinflußten die Könige das Problem der Verteilung des 
Grundes und Bodens unter die Volksgenossen wesentlich in 
der Behandlung ihrer Bannwälder, in der sozialen Gesetzgebung 
über die Großgrundherrschaften, im Schutze der freien Bestand— 
teile der Nation. Seitdem schwand der Einfluß des Königtums 
mehr und mehr; auch der fiskalische Grundbesitz, der im 
10. Jahrhundert ausschließlich der Bannwälder noch mindestens 
ein Viertel alles Grundes und Bodens betragen haben mag, 
ging stark zurück. 
Statt dessen trat mit der eigentlichen deutschen Kaiserzeit 
die Großgrundherrschaft die Herrschaft an. Überschlägt man, 
daß in der Blütezeit der Großgrundherrschaft Grundbesitz von 
9— 18 000 Morgen in geistlichen Händen die Regel, ein solcher 
von 30—60 000 Morgen keine allzu seltene Ausnahme war, be— 
rechnet man den Umfang kleiner Laiengrundherrschaften auf 
mindestens 3000 Morgen, während fürstliche Grundherrschaften 
weit über die Norm geistlichen Besitzes hinausragten, so mag 
die Behauptung, daß im 11. und 12. Jahrhundert über die 
Hälfte alles deutschen Landes grundherrlich gewesen sei, noch 
hinter der Wirklichkeit zurückbleiben. 
Doch nur von dieser Seite her betrachtet war die groß— 
grundherrliche Entwickelung eine wahrhafte Gefahr für die 
Nation. Im übrigen trug sie in ihrer Organisation wie in den 
Wandlungen ihrer Verfassung nicht bloß das Korrektiv ihrer 
ungemessenen Ausdehnung in sich:, ihr Schicksal umschloß zu— 
gleich die Emanzipation der hörigen Klassen und die Möglichkeit</div>
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