Elftes Buch. Erstes Kapitel. ihnen verarbeitet. Der germanische Staat dagegen war eine militärisch gekennzeichnete Organisation der Genossen einer Völkerschaft ohne schon völlig festes Gebiet: er war traus— portabel. Es war darum möglich, daß er auf das Gebiet der römischen oder hellenischen Kultur selbst übertragen wurde und dort, auf fremder geographischer VBasis, die Kultur der Alten in sich aufnahm. Auf dieser Möglichkeit beruhten die Vor— gänge der letzten vier Jahrhunderte vor und nach Beginn der christlichen Ara, die man als die der Völkerwanderung zu— sammenfassen kannn; in den weitaus überwiegenden Fällen haben die Germanen durch Einwanderung in das Imperium den Besitz der antiken Kultur erworben. Das hatte nun für das Fortleben dieser Kultur besondere Folgen. Den Hellenen sind im wesentlichen nur die geistigen und materiellen Fortschritte der Orientalen zu Gute gekommen; Rom hat sich in ähnlicher Weise nur der Kunst, der Litteratur, der Technik der Hellenen bemächtigt. Die Germanen, auf diesen Gebieten höchstentwickelten geschichtlichen Lebens gemäß ihrer niedrigeren Kulturstufe weniger rezeptionsfähig, nahmen vor allem die ihnen allein durch die Einwanderung zugänglich ge— wordene umfassende Hülle der alten Kultur, nahmen die äußeren Formen des Staates auf. Es ist bekannt, daß die ersten deutschen Reiche auf römischem Boden nichts sein wollten, als Teile des Imperiums; und auch spätere Reichsgründungen wurden noch als wiederauflebende Abbilder desselben, nicht als sein selb⸗ ständiger Ersatz betrachtet?. Damit lebte von der antiken Kultur vor allem auch die römische Staatsidee weiter. Und zwar in doppelter Form: in dem Glauben an den Fortbestand des weltlichen Universalreichs und in der Verfassung der Kirche, wie diese, eine Staats⸗ schöpfung der Zeit Constantins des Großen, das Chaos der Völkerwanderung überdauert hatte. Und früh schon hatte sich der große Geist gefunden, der beide Formen zu der Einen Bgl. Band 13 S. 68 ff. A2 ff. Cau.2. S. 60 ff., 208 ff) 2 Vl. Band Ie S. 235 f., auch S. 240f. I h. 2. S. 231 f. auch S. 236f.)