Wiederherstellung des nationalen Königtums. 23 1273, erschien Rudolfs Kandidatur gesichert; zum 29. September wurde, nachdem Rudolfs Einverständnis feststand, die Wahl nach Frankfurt ausgeschrieben. Gethätigt ward sie am 1. Okto— ber; tags darauf hielt der neue König unter dem Jubel zahlreich herbeigeströmter Bürger und Adliger seinen Einzug in die Stadt, begrüßte die glänzende Versammlung der Fürsten, ließ sich huldigen und bestätigte die königlichen Lehen. Dann zog er den Rhein herab; am 24. Oktober ward er an feier⸗ licher Stätte zu Achen gekrönt. Es war ein leichter und froher Zug glücklicher Ereignisse. Aber mit ihnen verknüpft sich die Erinnerung an folgenschwere, teils zum Abschluß gelangende, teils in Fluß kommende Ver— änderungen in der Verfassung des Reiches. Bei der Wahl Rudolfs tritt zum erstenmal vollständig entwickelt das Kurfürstenkollegium als einziger Wahlkörper zu Tage; ein untergeordneter Zweifel bezüglich seiner Zusammen— setzung ward noch während der Regierungszeit Rudolfs end— ailtig erledigt!. Wie entwickelte sich das Kurfürstenkollegium? Es ist be—⸗ zeichnend für den Zustand des Reiches im 13. Jahrhundert, daß das Dunkel, in das diese Frage führt, trotz energischer Forschung schwerlich jemals zu allgemeiner Übereinstimmung wird gelichtet werden können. Die Überlieferungen, geringe An⸗ deutungen ernster Quellen und luftige Theoreme fernstehender Zeitgenossen, widersprechen sich zum Teil: von der Tradition eines offenen, gesetzlichen oder vielleicht auch nur folgerichtigen Fortschritts in der Entwicklung ist nirgends die Rede. Erschwert wird das Problem von vornherein durch die Thatsache, daß in der älteren deutschen Verfassung von einem einfachen Wahlrecht im modernen Sinne überhaupt nicht ge— sprochen werden kann. Das Wahlrecht verquickte sich mit einem Erbrecht der einmal zur Herrschaft gelangten Familie: es war nur ein Recht der Auswahl aus den innerhalb dieser Familie zu Gebote stehenden Erben. Da nun diese Auswahl bei dem S. unten S. 28 und 47.