Wiederherstellung des nationalen Königtums. 25 einen besonderen Ausschuß zur Vorbereitung eines Einverständ⸗ nisses über die zu wählende Person ein. Dieser Ausschuß war in beiden Fällen verschieden zusammengesetzt. Damit war für die Herstellung einer neuen, den veränderten Verhältnissen entsprechenden Wahlordnung schon Wesentliches gewonnen. Indes Ein Fall war bei diesen doch immer noch recht losen und unsicheren Bestimmungen nicht berücksichtigt worden: der, daß es zwischen den Wählenden zu einer Einigung uüber die feierlich zu verkündende Person überhaupt nicht kam. Wie hätte man auch in der ersten Hälfte des 12. Jahr⸗ hunderts diesen Fall bedenken sollen? Bis dahin waren Doppelwahlen überhaupt niemals vorgekommen; man hatte wohl Gegenkönige gesehen, niemals aber gleichzeitig gewählte Doppel⸗ könige. Allein eben dieser Fall trat nun im Jahre 1198 ein: Philipp von Schwaben und Otto IV. wurden gleichzeitig ge— wählt: die noch im Jahre 1152 als selbstverständlich vorausgesetzte schließliche Einheit der Wahl kam nicht zustande. Damit mußten bisher kaum berührte Fragen für die Wahlordnung auftreten. Vor allem die: kann das bessere Recht eines der gewählten Könige auf eine Mehrheit der erlangten Wahlstimmen begründet werden? und damit die andere: wer ist überhaupt wahlberech— tigt? War man nun auch geneigt, die erste Frage zu bejahen, so machte die zweite, die Voraussetzung zur praktischen An— wendung des Grundsatzes, der in der ersten angeregt war, um so größere Schwierigkeiten. Mußte man nach den Wahlen der Jahre 1125 und 1152, sowie nach der Entwicklung eines engeren Reichsfürstenstardes seit dem Jahre 11801 einen engeren Wahlausschuß annehmen? Besaß dieser ein Recht allein zu wählen, oder besaß er nur ein einfaches Wahlvorrecht vor andern, oder gar nur einen Vorrang bei der Wahlerörterung? Und wie war der weitere Kreis der Wähler unter ihm abzu— grenzen? Es sind Fragen, die sich die deutschen Wähler weniger früh und klar gestellt haben, als der um Prüfung der Doppel— Vgl. Band III S. 86 f., 149 f.