Wiederherstellung des nationalen Königtums. 31 vergabt wieder heimgefordert werde. Und alsbald nach seiner Krönung ist er im Sinne der ihm gewährten Vollmacht vor— gegangen, und spätere Reichsschlüsse von 1274 und 1281 haben ihn in dieser Thätigkeit bestärkt. Indes die Kurfürsten unterstützten den König nicht um— sonst in seiner Finanzpolitik. Sie erlangten als Gegengabe einen nicht unbedeutenden Einfluß auf die königliche Verwaltung. Von jeher war es Sitte gewesen, daß der König wichtige Ver— waltungs- und Regierungsmaßregeln unter eingeholtem Rate der Großen traf; schon unter Karlingen und Ottonen wird dieser Rat urkundlich erwähnt. Unter den Saliern verdichtet er sich dann zu einer halb verantwortlich gedachten Zeugenschaft, und diese Zeugenschaft wird seit König Lothar als unerläßlich betrachtet. Unter den späteren Staufern begann sie darauf, wenn auch nur unregelmäßig, in ein Zustimmungsrecht einzelner Fürsten zu gewissen Regierungsakten überzugehen. Und lang— sam grenzte sich der Kreis der zu befragenden Fürsten fast im Sinne des zukünftigen Kurfürstenkollegs ab. An diese Entwicklung knüpften die Kurfürsten nunmehr an. Sie beschränkten die bisher nur gewohnheitsmäßig fort— gebildete Berechtigung auf ihren Kreis und machten sie zugleich unverbrüchlich: der König wurde namentlich bei Verfügungen in Sachen der Reichsfinanzen unbedingt an die Zustimmung der Kurfürsten gebunden. Mit dem Rückforderungsrecht des seit dem Jahre 1245 verliehenen Reichsgutes wie mit der Anerkennung des kurfürst- lichen Zustimmungsrechtes traten immerhin bedeutsame Ande— rungen der alten Verfassung des Reiches ins Leben; die finanzielle Rekonstruktion des Königtums wurde zugelassen, aber nur unter föderativer Beschränkung seiner Vollstreckungsggewalt. War nun aber anzunehmen, daß die Einforderung des seit 1245 verliehenen Reichsgutes sich ohne Widerspruch werde durchsetzen lassen? Gesetzt auch, daß die Vergabungen geringerer Reichs— pertinenzen sich rückgängig machen ließen: wie stand es mit der Revindikation des staufischen Gutes, das an Ludwig von Bayern gelangt war, und wie sollten die österreichischen Lande, die