Wiederherstellung des nationalen Üönigtums. 39 würde, waren sie doch stets gescheitert. Wiederholt, ja fast dauernd war Rudolf auch auf mehr lokale Erweiterungen seiner Herrschaft an der burgundischen Grenze ausgegangen. Jetzt schlug er ein mittleres Verfahren ein: er wollte Teile des nördlichen Burgunds als Ganzes zu erwerben suchen. Zu diesem Zwecke vermählte er sich, sechsundsechzigiährig, im Jahre 1284 mit der munteren und hübschen Schwester des verstorbenen Herzogs Robert von Burgund; zur Zeit der Vermählung in Remiremont war sie etwa vierzehn Jahre alt. Es war ein Schritt, der auch schon den Zeitgenossen merkwürdig erschien; im Volke hieß es, der König sei auf seine hohen Tage melan— cholisch geworden und habe aus davidischen Gründen ge— heiratet. Für Rudolf bedeutete auch dieser Schritt nur die Fortsetzung einer längst geübten Heiratspolitik. Und wer wollte dieser in einem Zeitalter die Berechtigung absprechen, da die erst im Zusammenschuß befindlichen Territorien nichts waren denn ein Zubehör herrschender Häuser? In diesem Falle indes erreichte Rudolf seinen Zweck nicht. Hindernd trat ihm die Macht des kräftigen Grafen Peter von Savoyen entgegen, der gegen Burgund verwandten Zielen nach⸗ ging, und schon vor den Grenzen Burgunds erhoben sich die Städte der schweizerischen Hochebene, Bern, Freiburg u. a., eben damals zu drohender Selbständigkeit. Vor allem aber kam Frankreich hemmend dazwischen. Der junge Philipp, seit 1285 König, schön und kalt, ein Meister diplomatischer Künste, gewann die burgundischen Herrscher für sich und ging auf der ganzen französisch-deutschen Grenzlinie angriffsweise vor: er machte Versuche, die Schirmherrschaft über Verdun zu erhalten; er vermittelte in den großen Kämpfen, welche wegen des Be— sitzes des Herzogtums Limburg den Niederrhein bewegten und ihren Höhepunkt in der viel besungenen Schlacht von Worringen (1288) fanden: er zwang Rudolf schließlich, auf den Erwerb Burgunds zu verzichten, trotz einiger Erfolge im Lande, ja trotz der Errichtung eines arelatensischen Landfriedens aus königlicher Machtvollkommenheit (im J. 1291).