Städtisches Dasein und bürgerliche Gesellschaft. 245 dann treten immer mehr Modifikationen zu Gunsten der Enkel und Urenkel ein, bis im Jahre 1498 das Repräsentationsrecht der entfernteren Descendenten reichsgesetzlich festgestellt wird!. Dabei bleibt aber das Erbrecht noch durchaus obligatorisch; ein⸗ seitige Verfügungen über das Erbe werden bis zum Schlusse des Mittelalters nur in mäßiger Höhe und im wesentlichen nur für Seelgeräte zugelassen, und Verfügungen unter Lebenden über einzelne Teile des Erbes mit Zustimmung des rechten Erben kommen seit dem 13. Jahrhundert zwar vor, sind aber noch nicht häufig. Das Familienvermögen galt mithin noch immer nicht bloß als Wirtschaftsunterlage der jeweils lebenden Familie, sondern als eiserner Stock aufeinanderfolgender Familiengenerationen. Dementsprechend war es auch noch nicht individualisiert. Von den besonderen Vermögensrechten und Nutzungsansprüchen des Hausvaters, von Alimentations- und Ausstattungsberechtigungen der Kinder, der Frau und der Ver— wandten wußte man noch wenig; das Familienvermögen war noch ohne grundsätzliche Zweckbestimmungen im einzelnen und daher nicht geeignet, vermöge des Bestandes solcher Bestimmungen die einzelnen Mitglieder der Familie und deren gegenseitiges Verhältnis zu individualisieren. Allerdings konnten volljährige Söhne Vermögensabsonderung verlangen, und das Gut, das den Kindern zugehörte, galt als eisernes Gut', das der Vater zu verwalten hatte; im übrigen aber war die Familien— vermögensmasse indistinkt und noch ganz zur Verfügung des Gatten und Vaters. Dementsprechend war die hausherrliche Gewalt noch sehr zroß. Zwar hatte der Vater gegenüber den Kindern nicht mehr das Recht der Tötung, des Verkaufs oder der Verheiratung, wohl aber stand ihm das Züchtigungrecht selbst erwachsener Kinder noch zu, und auch für Frauen blieb die volle eheherrliche Vormundschaft noch bestehen trotz des jungfräulichen Rechts der Selbstverlobung und Selbsttrauung an Stelle der bisherigen R. A. 1498 8 37; N. Samml. 2, 46.