318 Swõlftes Buch. Viertes Kapitel. richtlicher Pflichten begründet. In der That sehen wir die Amt— leute die ungebotenen Dinge eines Amtshochgerichts abhalten: hier wird das öffentliche Recht des Amtes gewiesen, hier die Grenze seines Bezirks bezeugt, hier eine Anzahl allgemeiner Be— dürfnisse durch Weistum in der Form Rechtens anerkannt, hier geurteilt über Hals, Haut und Haar. Freilich können dann neben diesem Amtshochgericht noch andere Hochgerichte für die Straf⸗ rechtspflege im Amte bestehen: aber das ist im Sinne der neuen Entwicklungsrichtung eine Ausnahme; diese Gerichte verfallen, sie sind nur noch Reste früherer Bildung. Unter den Hochgerichten aber standen die Untergerichte. Ihre Kompetenz war nach Ort und Zeit sehr verschieden: konnten sie doch aus den mannigfachsten Kombinationen alter gemeindlicher hofrechtlicher und staatlicher Bildungen erwachsen sein. Im ganzen aber läßt sich sagen, daß ihnen alle Gegenstände der willkürlichen und freiwilligen Gerichtsbarkeit zufielen, ferner die erste Instanz in bürgerlichen Rechtsfällen, soweit es sich um dingliche Klagen handelte, daß sie ferner für die Strafrechts— pflege das Recht vorbereitender Cognition und Instruktion be— saßen und strafrechtlich auch als Notgericht dienen konnten. Derartige Gerichte konnte es nun innerhalb eines Amtsbezirks in großer Anzahl geben; und an der Spitze eines jeden konnte ein besonderer Richter stehen. Die Aufgabe des Landesherrn dem gegenüber war klar. Ihm mußte es auf Vereinfachung aller dieser Gerichte ankommen. So konnte es als das höchste zu erstrebende Ziel erscheinen, daß alle Gerichte zu einem Unter⸗ gericht zusammengeschlagen und der Amtmann zu seinem Vorsitz namens des Landesherrn bestellt werde. Aber nur selten wurde dies Ziel erreicht. Zunächst blieb die Entwicklung auf niedrigeren Stufen stehen; und das Gewöhnlichste scheint gewesen zu sein, daß wohl allmählich eine Verminderung der Gerichte erreicht ward, daß aber an ihre Spitze innerhalb des Amtes einer oder mehrere Schultheißen oder Richter (Dinger) als landesherr— liche Gerichtsvorsitzende traten. Damit war denn eine er— trägliche Umformung des Gerichtswesens erreicht — zugleich aber dem Amtmann in einem oder mehreren Richtern ein Gegen