Fürsten und Territorien im späteren Mittelalter. 323 Daß an allen fürstlichen Höfen der Rechtspflege besondere Aufmerksamkeit gewidmet ward, war selbstverständlich: hieß doch richten im Mittelalter fast soviel als regieren, und fand doch die königliche Gewalt im 14. und 15. Jahrhundert ihren vornehmsten Ausdruck darin, daß ihr Inhaber noch immer als oberster Richter im Reiche galt. Und eine Mehrzahl von An—⸗ knüpfungen war vorhanden, um am Hofe, mit dem Fürsten als Vorsitzenden, ein oberstes Gericht des Landes entstehen zu lassen. In den Herzogtümern hatte sich schon früh mit den Landtagen der Großen ein Landfriedensgericht verknüpft; und in allen Territorien gab es Lehnshöfe der landesherrlichen Vasallen, sowie Gerichte der landesherrlichen Dienstmannen unter dem Fürsten als Richter. Waren nun Lehnshöfe und Ministerialengerichte von dem Augenblick an, wo die Dienst⸗ mannen als Vasallen ihres Herrn angesehen wurden, in ein— ander übergegangen und zu einem Gerichte verschmolzen, so trat bald die Auffassung ein, daß vor diesem Gerichte überhaupt der Adel und andere bevorzugte Personen des Landes, Geistliche und städtische Körperschaften, zu Recht zu stehen hätten: das alte Lehnsgericht erweiterte sich unversehens zu einem besonders vor— nehmen Gerichte des Landes. Was lag da näher, als es nun, in gewisser Umgestaltung, die sich namentlich auf die freiere Be— setzung des Richterpersonals bezog, zum obersten Gerichte des Landes überhaupt zu machen und den Lokalgerichten im Sinne einer letzten Instanz vorzusetzen? Es ist der Verlauf, der häufig im 15. Jahrhundert eintrat: jedenfalls aber lief die Entwicklung auf die Begründung eines obersten Hofgerichts am Hofe des Fürsten hinaus. Noch früher wurde überall für eine höchste Instanz der Finanzverwaltung gesorgt. Sehr natürlich. Das Eindringen der Geldwirtschaft brachte die bisher so außerordentlich mannigfachen Einkünfte des Landesherrn, wie sie aus Diensten und Abgaben in tausend verschiedenen Naturalprodukten bestanden, je länger —D— — konnte man zuverlässig die Summe der Einnahme ziehen. In— dem sich aber die Aussicht auf diese Möglichkeit eröffnete, wurde 91*