Kaiser Maximilian J.; Uönigtum und Reichsstände. 41 zu teilen, während ihr Zwist vielleicht jeden von ihnen von größeren Erfolgen ausschloß? Dazu kam, daß Frankreich neuer— dings von Venedig verletzt worden war; im Kampfe gegen die adriatische Handelsrepublik schien daher für Frankreich und den Kaiser ein gleich nahe liegendes Ziel gemeinsamen Handelns gegeben. Diesen Gedankengängen, die auch Papst Julius II. be— zünstigte, um die nordischen Mächte von Mittelitalien abzu— halten, ist die Liga von Cambrai vom 10. Dezember 1508 entsprungen. In ihr verpflichteten sich der Kaiser, der Papst und der König von Frankreich, Venedig anzugreifen und seines in der östlichen Lombardei liegenden Besitzes zu berauben, wobei jedem aus diesem Besitze gewisse, sofort bezeichnete Anteile zu— fallen sollten; außerdem erkannte der Kaiser das Herzogtum Mailand als französischen Lehnsbesitz aus der Hand des Reiches an. Auf Grund dieses Vertrages lebte nun der Krieg gegen Venedig in verstärkten Maße auf. Der Papst ging mit geist⸗ lichen Strafen vor, die Franzosen besiegten die Venetianer bei Agnadello am 14. Mai 1509, und rasch stürzten sich beide Vertragsmächte auf die ihnen im voraus zugesicherten Besitz⸗ teile. Nur der Kaiser fehlte. Vergebens hatte er auf einem Reichstag zu Worms um neue Mittel zur Kriegsführung ge— beten; die Stände verstanden nach der Schwenkung auf die Seite Frankreichs seine Politik nicht mehr; sie sahen kein Reichsinteresse in Gefahr, sie mißtrauten dem Kaiser. Fast nicht minder vergebens wandte sich Marximilian an die Stände seiner Hausmacht. Vergebens endlich suchte er auch bei seinen Verbündeten eine verftändige Berücksichtigung seiner Lage; auch hier mißtraute man seinen Absichten; das Wort fiel, daß über ihn reden so gut sei, wie über die Trinität disputieren. Endlich, während Frankreich und der Papst sich schon zurück— zuziehen begannen, erschien Max mit einem Heere vor Padua, Ulmann 2, 379.