72 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. Besorgung aller städtischen Geschäfte? Fast überall suchte man sie vergebens. Der natürliche Ausweg, die Entwicklung einer Regierungsbehörde aus dem Rat, wurde zumeist verabscheut, da er die teilweise Depossedierung des Rates zur Folge gehabt hätte. Statt dessen traten willkürliche Kombinationen auf, man tappte im Dunkeln, die Geschäfte verwirrten sich, und in den Verhandlungen des Rates über eine Reihe von Dingen, die nur der Einzelbeamte nach Pflicht und Gewissen entscheiden kann, waren der Korruption die Thore geöffnet. Sie zog um so rascher ein, je mehr das Leben materiell gerichtet war. Man blieb bei der Käuflichkeit der Ratsherren, der Bestechlichkeit der Gerichte nicht stehen: eine volle Klassengesetzgebung zu Gunsten der Zünfte und des zünftlerischen Patriziats ent— wickelte sich, namentlich auf dem Gebiete der Besteuerung, und wirkte um so erbitternder, als die Finanzen der meisten Städte seit den großen Entscheidungskämpfen gegen die fürstlichen Gewalten in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts einen fast unverwindlichen Stoß erlitten hatten. Das alles waren Erscheinungen, die den städtischen Ge— meinden schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts wohl bekannt waren, obwohl sie von den Stadtregierungen fast gar nicht zu Rate gezogen wurden. Woll man innen weérden, — 1488, das stett gùüt wurden und jedermann dem andern tréu wär, so tät man zunft ab, und wär manglich gemain, und wär niemant dem andern beistandig, und wurd der rat lauter. Und man handelte nach dieser Einsicht. Schon im Anfang des 15. Jahrhunderts beginnen die Bestrebungen der Gemeinden gegen die Räte, unterstützt von der taboritischen Bewegung, wie einst die Zunftunruhen durch den staatskirchen— rechtlichen Kampf unter Ludwig dem Bayer gefördert worden waren. Man wußte genau, was man wollte: Verhinderung des Entstehens von Kolossalvermögen durch Handelsgesellschaften und Ringe, Aufhebung der Zünfte oder völlige Rückbildung derselben in kapitalfeindlichem Sinne, Regelung der städtischen Lebensverhältnisse zu Gunsten der Minderhäbigen, Erleichterung