30 Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. Seit dem 12. und 18. Jahrhundert waren die alten Grundherrschaften in wirtschaftlichem Verfall begriffen!. Die größeren Grundherren, weithin mit landesherrlicher Gewalt ausgestattet, benutzten von diesem Augenblick an die alten grundhörigen Beziehungen vornehmlich, um darauf die Anfänge einer künftigen Landesverwaltung zu begründen. So konnte die Grundherrschaft als die gewöhnlich vorhandene materielle Grundlage einer zu entwickelnden Territorialgewalt erscheinen, und es konnte für sie da, wo diese Voraussetzung zutraf, unter gewissen, ziemlich starken Umformungen eine Zeit neuer Auf⸗ gaben und frischer Blüte heraufziehen. Andererseits aber glaubten die an Zahl weit überwiegenden kleineren Grund— herren vom Adel und Klerus nun die Möglichkeit gegeben, aus ihrer Grundherrschaft usurpatorisch landesherrliche An— sprüche zu entwickeln. Diese Bestrebungen konnten bei der Kleinheit der in Betracht kommenden Beziehungen nur in reine Willkür verlaufen: in Plackereien der Kaufleute um Zoll und Geleit, in Hader mit den Nachbarn um Acker und Vieh, in unerhörten Druck vor allem gegen die grundhörigen Unter— gebenen. Bald galten diese, ja galten die bäuerlichen Ver— hältnisse überhaupt nur noch als ein unermeßliches und völlig ungeregeltes Erwerbsfeld adlicher Armut; und ein Egoismus erwachte unter den Rittern, der sich von dem edlen Raubsinn der germanischen Urzeit nicht der Intensität nach, wohl aber durch seine vollendete Unsittlichkeit unterschied. In einer Edel— mannslehre des 15. Jahrhunderts heißt es?: Wiltu dich erneren, du junger edelman, folg du miner lere: sitz uf, drab zum ban! Halt dich zùu dem grunen wald, wan der bur ins holz fert. VBgl. Band III, S. 66 f. »Uhland, Volkslieder Nr. 184; zweite Aufl. S. 256.