— Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. privates Eigen des Herrn, und die Rechte der Markgenossen an der Almende erschienen nur noch als Servitute des herr— schaftlichen Bodens. Konnten sie nun so ohne Aquivalent auf die Dauer bestehen? Gar bald klagte man, die Tagweide sei konfisziert, die gemeine Weide müsse verzinst werden, der Wald sei gebannt, das Tier im Wald, der Vogel in der Luft, der Fisch im Wasser gehöre dem Bauer nicht mehr; und schon in einem Landfrieden der Jahre 1895 und 1396 wird die Jagd allgemein nur den Fürsten, Grafen und Herren, den Reichs— städten und dem Klerus zugesprochen, vom Jagdrecht der Markgenossen ist nicht mehr die Rede. Das 185. Jahrhundert aber brachte dann die Ausbildung ungemessener Jagdfronden, die grausamen Strafen gegen jeden Jagdfrevel bis zur Ent— mannung, zum Ausstechen der Augen und zum Verlust der Hände, und die furchtbaren Wildschäden, denen zu steuern dem Bauer in jeder Weise verwehrt ward. Wahrlich, allein der rein ländliche, grundherrliche Druck hätte genügt, eine Revolution zu entzünden; er hat freie Bauern fast nur noch in sterreich, Steiermark, Kärnthen, Tirol und dem südlichen Bayern, in den friesischen und niedersächsischen Gegenden der Meeresküste — an den Grenzen des Deutsch— tums, bis wohin die centrale Entwicklung nur matte Wellen warf — und vereinzelt in Schwaben und Franken hinterlassen. Politische Rechte in ständischer Vertretung aber wahrten sich fast nur die Landgemeinden Frieslands und Tirols. Und das alles zu einer Zeit, da im nördlichen Frankreich, namentlich in der Normandie, ein neues Geschlecht freier Bauern empor—⸗ wuchs, in der Periode blühendster Verhältnisse der Freeholders in England. Der Grund für die abweichende deutsche Entwicklung, deren Anfänge im 18. Jahrhundert ebenfalls viel versprochen hatten!, lag nicht allein in der Entwicklung auf ländlichem Boden. Nicht zum geringsten den Ausschlag gab die Thatsache, daß in Deutschland sich die Geldwirtschaft infolge der Ohnmacht Vgl. Band III S. 63f.