Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 85 der königlichen Centralgewalt von Anfang an fast allein und schließlich in völlig bewußter Ausschließlichkeit nur in den Städten entwickelt hattei. Die Folge war, daß dem Lande nur die Schattenseiten, fast gar nicht die Lichtseiten der geldwirt⸗ schaftlichen Revolution wahrnehmbar wurden: es war keine Rede von einer gesunden sozialen und wirtschaftlichen Endosmose beider Teile, welche die allzurasche Entwicklung in den Städten und das Zurückbleiben auf dem Lande in gleicher Weise verhindert haben würde. Schon im 183. Jahrhundert gelang es den Bürgern, ihre eigenartige Produktion streng auf das Weichbild der Stadt zu begrenzen; namentlich war das da der Fall, wo die landes⸗ fürstliche und die kaiserliche Gewalt gering waren, in Schwaben, am Oberrhein, in Flandern: Gent hat schon im Jahre 1297 das Verbot durchgesetzt, daß im Umkreis von drei Meilen um die Stadt Tuch fabriziert werde. Seit Ende des 14. Jahr— hunderts erfolgte dann der personale Abschluß der Städte vom platten Lande; die Sitte, Ausbürger zu gestatten, wurde ab— geschafft. Später verfiel auch das Pfahlbürgertum; schon die Gesetzgebung Karls IV. war in diesem Punkte liberaler, als die städtische Paris; in den dreißiger Jahren des 15. Jahr⸗ hunderts sprach sich dann König Sigmund gegen die ganze Einrichtung aus und verbot sogar den „armfreien“ Leuten des Landgerichts Schwaben ganz allgemein, Bürger zu werden. Damit war der hermetische Verschluß der Städte gegen das Land, soweit nur thunlich, durchgeführt, und er blieb bestehen bis tief in spätere Zeiten; im Jahre 1524 verlangen z. B. die Bürger Münsters von weltlicher wie geistlicher Obrigkeit, zu verbieten, daß in den Dörfern im Umkreis von zwei Meilen Handwerk getrieben, ja Bier gebraut und Brot gebacken werde zum Nachteil der Bürger; und 1531 sucht die Tübinger Juristenfakultät die Ausschließung des platten Landes von den Gewerben als vom römischen Recht erfordert zu erweisen. So konnten die Einwirkungen der städtischen Geldwirt— Vgl. Band III S. 28 ff.