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        <title>Deutsche Geschichte</title>
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            <surname>Lamprecht</surname>
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      <div>Wirtschaftliche und soziale Wandlungen vom 14. zum 16. Jahrh. 83 
gleich mit einem fast nichtshäbigen ländlichen Proletariat eine 
wirkliche Leibeigenschaft, deren Legitimation man bezeichnender 
Weise in jenen biblischen Traditionen suchen mußte, die an den 
Fluch und Segen Noahs anknüpfen. Und immer mehr wuchs 
der Stand dieser neuen Leibeigenen; schon in der ersten Hälfte 
des 15. Jahrhunderts bildeten sie eine auffallende Masse, 
auf deren Schicksal Patrioten besorgten Blickes sahen. Grafen, 
freien, ritter oder knecht, die auch zwing und benn hant, 
sagt der Verfasser der Reformation Sigmunds von den Grund— 
herren, die aignen leut und hant sie jetz fur aigen, und 
cteurent si und newent ungewonlich stewr von in uber 
das, das si holz und veld swarlich verzinsent. Es ist ain 
ungehörte sach, das man es in der hailigen cristenhait 
offnen muss das gross unrecht, so gar furgat, das ainer 
so geherzt ist vor got, das er gedar sprechen zu ainem: 
„du bist main aigen“. Und damit nicht genug: den Begriff 
der Leibeigenschaft, den man für hufenlose Grundholde ge⸗— 
wonnen hatte, den unternahm man bald auf alle Grundholde 
zu übertragen, um sie stärker zu besteuern und ihr seit spätestens 
Ende des 12. Jahrhunderts unweigerlich feststehendes Erbrecht 
an der Hufe zu bestreiten, ja man schritt dazu fort, freie 
Pächter als leibeigen, die Leibeigenschaft als den einzigen 
Stand des platten Landes zu betrachten. 
Und längst war man schon über die Personen hinaus der 
freien Wirtschafts- und Gemeindeverfassung des platten Landes 
zu nahe getreten!. Wo nur immer eine Anzahl oder die Mehr— 
zahl der Hufen in einem Dorfe grundherrlich war, da hatte der 
Grundherr versucht, durch die Inhaber dieser Hufen, die ja zu— 
gleich Genossen der Markgemeinde waren, Einfluß auf die Ge— 
meinde zu erhalten. Und fast stets war dieser Einfluß im Ver— 
laufe schon des 11. und 12. Jahrhunderts so gesteigert worden, 
daß der ehemalige bloße Grundherr der Mehrheit der Mark— 
genossen bald als Herr der gesamten Mark selbst erschien. 
Später galt dann die Mark gleichsam als ein ursprünglich 
Val. Band III S. 70f.</div>
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