360 Fünfzehntes Buch. Drittes Kapitel. Auf das platte Land wirkte diese Bewegung, soweit die sozialen Verhältnisse in Betracht kamen, nur mittelbar ein. Aber die ländlichen Stände, Adel und Bauerschaft, gingen im Verlauf ihrer eigenen Geschichte dem Verfall entgegen: und so genügte der ungünstige Einfluß der städtischen Entwicklung, sie vollends zu stürzen. Unmittelbaren Vorteil vom neuen Wirt— schaftsleben dagegen zogen die höchsten politischen Gewalthaber des platten Landes, die Fürsten; sie vermochten jetzt ein erstes wirkliches Beamtentum zu entwickeln und damit eine erste wirk— lich eindringliche Herrschaft!. So erscheinen in den ersten Jahrzehnten des 16. Jahrhunderts als die begünstigten Gruppen der sozialen Entwicklung das bürgerliche Patriziat und das territoriale Fürstentum, die aristo— kratischen Schichten, die neuen partikularen Obrigkeiten der Stadt und des Landes; gedrückt sind die Unterthanen, die Massen, das städtische Proletariat, die Bauern, und mit ihnen der mit dem bäuerlichen Schicksal verknüpfte, in seinen Gesinnungen wie in seiner Stellung zum neu entwickelten Hochadel der Fürsten demokratisch charakterisierte kleine Adel des Landes. Die soziale Bewegung verläuft nun schon teilweise im 14. Jahrhundert, namentlich aber im 15. Jahrhundert in diesen Gegensätzen; vollkommen scharf aber werden diese doch erst in dem Augenblicke, da durch die religiöse Bewegung die Leiden— schaftlichkeit einer an sich schon stark erregten Zeit ins Außerste gesteigert wird, seit 1317 oder 1520. Jetzt kommt es zum Kampf und zum Siege der aristokratischen Gewalten über Proletariat, Bauern und Adel. An diesem Siege hatte die religiöse Bewegung in ihren gemäßigten, individualistischen Formen, wie sie sich ausprägte im Evangelium Luthers, wiederum einen nicht geringen Anteil; unvergessen ist unter den Bauern und den kleinen Leuten der Städte die schroffe Stellungnahme Luthers im Jahre 1525 geblieben; seit seinen Schriften gegen die Empörung gehörte der Reformator auf lange Zeit zu den unpovulärsten Männern S. Band IV Buch XIII Kapitel J.