Kirchliches und politisches Reifen des Protestantismus. 391 teilweise an der Aufdeckung der Fälschungen Packs, der sich als gewohnheitsmäßiger Betrüger entpuppte, und fast noch mehr am Widerstande Johanns von Sachsen, der, beraten von seinen Theologen, die Theorie des leidenden Gehorsams auch gegenüber dem Kaiser glaubte befolgen zu müssen. Aber freilich: die durch den Zwischenfall kund gewordene und vermehrte Gärung blieb. Das war die Lage, als die Stände am 21. Februar 1529 zu Speier zu einem neuen Reichstage zusammentraten. Natür— lich, daß sie von sich aus keine Verständigung über den Reichs— tagsabschied vom Jahre 1526 hinaus finden konnten. Aber jetzt trat ihnen in dem erstarkenden Kaiser eine neue Kraft ent⸗ gegen, und alsbald, obwohl der Kaiser persönlich noch fern von Deutschland weilte, offenbarte sie ihr Gewicht. Es war nicht genug, daß der Reichstag auf Grund der von neuem drohenden Türkengefahr die Staͤnde sehr energisch in Anspruch nahm; er sollte auch die religiöse Frage erledigen. Ein kaiser— licher Vorschlag vom 185. März ging darauf aus, den Reichs— tagsabschied vom Jahre 1526 aus kaiserlicher Machtvollkommen— heit aufzuheben, da er zu „großem Unrat und Mißverstand“ Anlaß gegeben habe, und verbot jeden weiteren Abfall von der Kirche bis zu einem gemeinen Konzil bei Strafe der Acht. Konnte nun ein so selbstherrliches Eingreifen den Katho— liken völlig genehm sein? Die Proposition wurde einem Aus— schuß zur Beratung überwiesen. Allein andererseits entsprach der Inhalt der Proposition im wesentlichen doch den Ansichten der katholischen Stände, deren Zahl auch im Ausschuß bei weitem überwog. So milderte der Ausschuß schließlich die Proposition inhaltlich nur wenig und fand im wesentlichen nur eine neue Form, wenn er dem Reichstag zum Beschlusse vor— schlug, alle Stände, die bisher das Wormser Edikt befolgt hätten, sollten in diesem verharren, die Evangelischen aber sollten in ihren Gebieten dem römischen Gottesdienst freien Lauf lassen und sich jeder weiteren Neuerung enthalten, sowie jeden Eingriff in die Obrigkeit und die kirchlich bedingten finanziellen Rechte jedes anderen Reichsstandes vermeiden. Diese Formu— Lamprecht, Deutsche Geschichte V. 2. 26