400 Fünfzehntes Buch. Drittes Kapitel. abschieds hervorzutreten. Nach ihm sollte den nunmehr gründ— lichst widerlegten Protestanten nochmals Bedenkzeit bis zum 15. April 1531 gewährt werden, ob sie sich bis zu einem ge— meinen Konzil hinsichtlich der Punkte, in denen zwischen ihnen und den Katholiken noch keine Einheit hergestellt worden sei, fügen wollten oder nicht; indes wurde diese besondere gnädige Fristerstreckung an die Bedingung gebunden, daß sie sich bis zu diesem Termin ruhig verhielten, die Kirche nicht störten und Kaiser und Reich wider Schwarmgeister und zwinglische Re— formierte beistünden. Die Annahme dieses Beschlusses hätte die Vernichtung des Protestantismus bedeutet. Darum legten die evangelischen Fürsten unter Eingabe einer Apologie ihres Bekenntnisses gegen die kaiserliche Proposition Verwahrung ein, und ihnen schloß sich nach kurzem Bedenken eine größere Anzahl oberdeutscher Städte an, darunter die Stadt des Reichstags, Augsburg. Karl konnte, wollte er sich nicht selbst untreu werden, den Vorgang nur mit gleich entschiedenem Auftreten beantworten. Er veranlaßte einen Reichstagsabschied vom 19. November 1530, der das Wormser Edikt erneuert und dessen energische Hand— habung anbefiehlt, der die geistliche Gerichtsbarkeit und den geistlichen Besitz allenthalben wiederherstellt, und der das Reichs— kammergericht ausdrücklich anweist, die Durchführung dieser Beschlüsse zu überwachen. Damit war die Stellung aller großen Gewalten im Reich zur Reformation nunmehr grundsätzlich und zweifellos entschieden: der Protestation des Jahres 1529 gegen— über den altgläubigen Ständen war die Protestation des Jahres 1530 gegenüber dem Kaiser gefolgt: vereint standen Kaiser und katholische Stände gegen das Evangelium Luthers. IV. Nach dem Reichstag von Augsburg hätte man eine all—⸗ gemeine Verfolgung der Protestanten bis zur Unterdrückung erwarten sollen. Beinahe das Gegenteil trat ein. Mehr wie andere Reichsschlüsse hatte der Augsburger Abschied den