Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 467 besondere Umstände veranlaßt, daß sie scheiterte. Als Er— gebnis ihrer mehrere Menschenalter hindurch bestehenden Ein— wirkung aber blieb die offenkundige Schwäche der Reichsgewalt. Aber während der einheitliche Gesamtverlauf der ständischen Bewegung so der bisherigen Wirksamkeit der monarchischen Macht geschadet hatte, hatten die Spaltungen innerhalb dieser Be— wegung selbst nicht aufgehört, war vor allem der Gegensatz zwischen Reichsfürsten und Reichsstädten eher stärker als schwächer zeworden. Freilich, auf sichtbar und empfindlich kriegerische Weise war er eigentlich seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, seit der Soester Fehde und dem Nürnberger Kriege!, nicht mehr aus— getragen worden. Auf offenen Kampf ließen es die Städte seitdem nicht mehr ankommen; sie fühlten wohl, nachdem sich manche von ihnen durch kostbare Befestigungsanlagen fast an den Rand des Bankerotts gebracht hatten, daß seit spätestens Ende des 15. Jahrhunderts die fürstlichen Angriffswaffen ihren Verteidigungsanstalten immer mehr überlegen wurden, und sie fürchteten auch die in immer sorgsamerer Verwaltung auf—⸗ gespeicherte Gesamtkraft der Territorien. So waren sie es zu⸗ frieden, wenn sich der Kampf der Fürsten gegen sie auf das Gebiet friedlicher Gegenwirkungen in der Territorialpolitik und zähe Beschneidung des städtischen Einflusses in der Reichs— volitik beschränkte. Daß sie freilich bei solcher Haltung schon eigentlich die Besiegten waren, versteht sich von selbst, wurde auch um 1520 überall schon durchgefühlt? und zeigte sich bald deutlich in dem Schicksal ihrer bisherigen verfassungsmäßigen Stellung. Erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts hatten sie eine eigentliche, ziemlich feststehende Reichsstandschaft erreicht. Jetzt, seit den harten Kämpfen um den Föderalismus unter Maximilian, ward sie ihnen wiederum bestritten. Und behielten VBgl. Band IV S. 451 ff. 456 ff. 2 So z. B. in der Reformation Kaiser Friedrichs III.; die Kaufleute erscheinen hier gegenüber den Fürsten schon als der bedrängte, bittende Teil.