764 Sechzehntes Buch. Viertes Kapitel. im Jahre 1618 von protestantischer Seite besessen worden seien. Es wäre eine Feststellung auf die Zeit größter Aus— dehnung des protestantischen Einflusses gewesen. Die Katholiken und der Kaiser dagegen wollten den Termin auf 1630 gesetzt wissen, auf das Jahr, in dem das Restitutionsedikt von 1629 am stärksten gewirkt hatte. Bei dieser Lage konnte nur ein Kom— promiß helfen; man verglich sich schließlich auf das Jahr 1624. Darnach blieben alle geistlichen Fürstentümer, die am 1. Januar 1624 protestantisch regiert worden waren, dauernd protestantisch. Es waren die Erzbistümer Magdeburg und Bremen, die Bis— tümer Lübeck, Camin, Schwerin, Ratzeburg, Brandenburg, Havelberg, Lebus, Meißen, Merseburg, Naumburg, Halberstadt, Verden und Minden; dazu die Reichsabteien Gernrode, Quedlinburg, Gandersheim, Walkenried, Herford und Hersfeld. Dem Bistum Osnabrück sollte abwechselnd ein katholischer und ein protestantischer Bischof vorstehen. Alle übrigen geistlichen Fürstentümer, vor allem also alle Bistümer des Westens und Südens, blieben katholisch. War damit ein⸗ für allemal eine dauernde territoriale Begrenzung der beiden Konfessionen hergestellt, soweit es sich um geistliche Länder handelte, so mußte um so mehr für die Toleranz innerhalb der einzelnen Territorien gesorgt werden. Insofern führte die Aufhebung des geistlichen Vorbehalts neben anderen Gründen mit die Beanstandung des alten Grund— satzes cuius regio eius religio herbei. Wo protestantische Unterthanen unter katholischen, katholische Unterthanen unter protestantischen Fursten vor dem Jahre 1624 im herkömmlichen Genuß ihrer Religion gesessen hatten, sollten diese Rechte zeschützt sein. Für die nach dem Jahre 1624 zu gewärtigenden Anderungen des Konfessionsstandes aber wurde bestimmt, daß im allgemeinen Duldung gewährt und den Andersgläubigen namentlich der freie Gebrauch der Hausandacht überall zuge— lassen werden sollte. Auch sollte der Konfessionsstand niemals Benachteiligungen in den bürgerlichen Rechten nach sich ziehen. Alle diese Bestimmungen galten für alle deutschen