766 Sechzehntes Buch. Viertes Rapitel. Erhaltung und Sicherheit Bünde abschließen; ausgenommen waren nur Bünde, die sich gegen den Kaiser und Reich ge— leisteten Eid richteten. Was bedeutete nun eine solche Bestimmung? Offenbar zerlegte sie das alte Reich in einen lockeren Staaten— bund; denn wie sollte sich neben ihr eine Centralgewalt, mit ausgedehnter Verwaltung etwa gar und gesetzgeberischer Initiative, auswirken können? Es war klar: der Kaiser war jetzt fast seiner letzten Gewalten verlustig. Gesetzgebungsrecht und Steuerbe— willigungsrecht gingen ganz an den Reichstag über. Aber war der Reichstag andererseits in der Lage, seine Rechte energisch zur Ausgestaltung eines umfangreichen und eingreifen— den Reichsrechtes auszuüben? Der Reichstag bestand jetzt aus drei Kurien mit 8 Kurfürsten, 69 geistlichen und 96 welt⸗— lichen Fürsten, sowie 61 Reichsstädten, denen man nun, nach ihrer Niederlage gegenüber den fürstlichen Gewalten, ein unbegründet ausgedehntes Stimmrecht gewährt hatte, nebst zwei Stimmen nicht gefürsteter Prälaten und vier Stimmen von Grafen und Herren. Zur gesetzlichen Geltung einer dem Reichstag ge— machten Proposition war Einstimmigkeit dieser drei Kurien erforderlich. Wann sollte sie je rasch und schlagfertig erreicht werden! Das Fehlen eines Majoritätsrechtes legte von vorn— herein die Thätigkeit des Reichstags lahm. Und wie konnte nun gar, um die Frage zu wiederholen, in diese Institution hinein der dringlich erforderte Grundsatz der Parität gebracht werden? Man fand gegenüber der Selb— ständigkeit der einzelnen Reichsstände und dem Wirrsal der ge— meinsamen Institutionen keinen irgendwie organischen Ausweg; bestimmt wurde schließlich, daß in Religionssachen nicht nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang verfahren, sondern eine Trennung der Stände nach Konfessionen (itio in partes) statt⸗ finden sollte, wobei denn im Fall der Nichtübereinstimmung beider Teile der Weg gütlicher Vergleichung zu betreten sei. Konnte hier noch von staatsrechtlicher Bewältigung der bestehenden Schwierigkeiten gesprochen werden? Die Bestim— mungen über die itio in partes bedeuteten im Grunde die Bankerotterklärung der Reichsverfassung; die Anerkennung der