368 Fünfzehntes Buch. Drittes Kapitel.
Franzosen Franz Lambert in Hessen unter dem Schutze des
Landgrafen Philipp scheiterte kläglich, und die angeblich refor—
mierte Gemeindekirche Zwinglis war in Wirklichkeit eine
republikanische Staatskirche.

Für Luther aber gab es außer der Unausführbarkeit
noch einen anderen Anlaß, an dem ursprünglichen Ideale irre
zu werden. Die Bauern hatten sein Programm im Jahre
1525 scheinbar an ihre Fahnen geheftet; in den Zwölf Artikeln
findet sich der Satz, daß eine ganze Gemeinde Macht haben
solle, einen Pfarrherrn zu wählen und abzusetzen. Luther
antwortete darauf (in der Ermahnung zum Frieden, April
1525), der Artikel sei schon recht, wenn er nur auch christlich
vorgenommen würde. Allein die Bauern wünschten nur die
Verfügung über die altfundierten Pfarrstellen — und diese
stehe der Obrigkeit zu, von der die Fundierung sich herschreibe.
Darum sollten die Bauern ihren Pfarrer demütiglich bitten
von der Obrigkeit. Erst wenn diese sich versage, wähle die
bäuerliche Gemeinde einen eignen Pfarrer und nähre ihn von
ihren eignen Gütern: „wer anders thut, der handelt unchrist—
lich, als ein Räuber und Frevler.“

War Luther sich nicht völlig klar darüber, daß er mit
solchen Weisungen wenn nicht in thesi, so doch in praxi seinen
bisherigen Standpunkt völlig aufgab? Sah er nicht, daß not—
wendige Folgen dieser neuen Lehre Landesepiskopat und kon—
sistoriales Kirchenregiment sein mußten? Noch später hat er
wohl geäußert, das Predigtamt sei „nicht mehr, denn ein
öffentlicher Dienst, so etwa einem befohlen wird von der Ge—
meinde, welche alle gleich Priester sind'. Aber die Entwicklung
ging über diese Anschauung rasch hinweg. Schon im Jahre
1526 erfolgten die ersten, durch weltliche Gewalt geschützten
Kirchenvisitationen in den sächsischen Amtern Borna und Tenne—
berg; am 22. November 1526 beantragte Luther selbst eine
förmliche Kirchen- und Schulvisitation von Staats wegen zum
Ersatz der bischöflichen Diöcesangewalt, wie er denn auch den

1539, Auslegung des 110. Psalmes, Erlang. Ausg. 40, 167.