Kirchliches und politisches Reifen des Protestantismus. 391
teilweise an der Aufdeckung der Fälschungen Packs, der sich
als gewohnheitsmäßiger Betrüger entpuppte, und fast noch mehr
am Widerstande Johanns von Sachsen, der, beraten von seinen
Theologen, die Theorie des leidenden Gehorsams auch gegenüber
dem Kaiser glaubte befolgen zu müssen.

Aber freilich: die durch den Zwischenfall kund gewordene
und vermehrte Gärung blieb.

Das war die Lage, als die Stände am 21. Februar 1529
zu Speier zu einem neuen Reichstage zusammentraten. Natür—
lich, daß sie von sich aus keine Verständigung über den Reichs—
tagsabschied vom Jahre 1526 hinaus finden konnten. Aber
jetzt trat ihnen in dem erstarkenden Kaiser eine neue Kraft ent⸗
gegen, und alsbald, obwohl der Kaiser persönlich noch fern
von Deutschland weilte, offenbarte sie ihr Gewicht. Es war
nicht genug, daß der Reichstag auf Grund der von neuem
drohenden Türkengefahr die Staͤnde sehr energisch in Anspruch
nahm; er sollte auch die religiöse Frage erledigen. Ein kaiser—
licher Vorschlag vom 185. März ging darauf aus, den Reichs—
tagsabschied vom Jahre 1526 aus kaiserlicher Machtvollkommen—
heit aufzuheben, da er zu „großem Unrat und Mißverstand“
Anlaß gegeben habe, und verbot jeden weiteren Abfall von der
Kirche bis zu einem gemeinen Konzil bei Strafe der Acht.

Konnte nun ein so selbstherrliches Eingreifen den Katho—
liken völlig genehm sein? Die Proposition wurde einem Aus—
schuß zur Beratung überwiesen. Allein andererseits entsprach
der Inhalt der Proposition im wesentlichen doch den Ansichten
der katholischen Stände, deren Zahl auch im Ausschuß bei
weitem überwog. So milderte der Ausschuß schließlich die
Proposition inhaltlich nur wenig und fand im wesentlichen nur
eine neue Form, wenn er dem Reichstag zum Beschlusse vor—
schlug, alle Stände, die bisher das Wormser Edikt befolgt
hätten, sollten in diesem verharren, die Evangelischen aber
sollten in ihren Gebieten dem römischen Gottesdienst freien Lauf
lassen und sich jeder weiteren Neuerung enthalten, sowie jeden
Eingriff in die Obrigkeit und die kirchlich bedingten finanziellen
Rechte jedes anderen Reichsstandes vermeiden. Diese Formu—

Lamprecht, Deutsche Geschichte V. 2. 26