Kirchliches und politisches Reifen des Protestantismus. 393
selbständigung der evangelischen Bewegung. Evangelische Fürsten
und Städte hatten sich fest zusammengefunden zur Verteidigung
ihres Glaubens auch gegen das Reich. Zwar war das in der
Form geschehen, daß man eben an einem alten Reichstagsbeschluß
festhielt und somit Stellung nahm auf dem Boden dar Reichs⸗
verfassung. Allein es war im Grunde mit einer Motivierung
geschehen, die den religiösen Individualismus höher stellte als
die auf diesen nicht zugeschnittenen alten verfassungsmäßigen
Formen: gegen die alte Macht der Verfassung waren kühn die
unzerstörbaren Kräfte der neuen geistigen Bewegung ins Feld
geführt.

Das war geschehen zu einer Zeit, da die Macht des Kaisers,
des höchsten Vertreters schließlich der alten Entwicklung, be—
drohlich anschwoll. Ihr entgegenzutreten, bedurfte es jetzt der
schroffsten Centralisation aller evangelischen Kräfte. Es war
eine Notwendigkeit, die Philipp von Hessen, der politische Kopf
unter den Protestanten, alsbald begriff. Aber ihr stellten sich
eigenartige Schwierigkeiten, eben aus der Entwicklung der
evangelischen Lehre her, entgegen.

Wir wissen, wie in der Schweiz aus humanistischem Boden
die Reformation Zwinglis emporgeblüht war, wie sie in den
Jahren 1524 25 auch oberdeutsche Städte, wie Lindau, Konstanz,
Straßburg, Reutlingen, Memmingen, Ulm und Augsburg er⸗
griffen hatte!. Und mit den religiösen hatten sich bald politische
Tendenzen gemischt: nicht erst jetzt sahen die oberdeutschen
Städte nach der Schweiz herüber als einem Horte politischer
Freiheit. Und Zwingli war weit davon entfernt, den politischen
Gesichtspunkt auszuschließen; selbst ebenso sehr Politiker wie
Theologe glaubte er mit seinen Landsleuten an den Beruf der
Eidgenossen, in Mitteleuropa die Fürstenknechtschaft zu stürzen,
und betrieb, namentlich seit 1527, den politischen Anschluß der
oberdeutschen Städte an Zürich und die evangelische Schweiz.
Es war eine Bewegung, die, anfangs noch gegengewogen
durch den Einspruch der römisch gebliebenen Kantone und deren

S. oben S. 310f.