400 Fünfzehntes Buch. Drittes Kapitel.
abschieds hervorzutreten. Nach ihm sollte den nunmehr gründ—
lichst widerlegten Protestanten nochmals Bedenkzeit bis zum
15. April 1531 gewährt werden, ob sie sich bis zu einem ge—
meinen Konzil hinsichtlich der Punkte, in denen zwischen ihnen
und den Katholiken noch keine Einheit hergestellt worden sei,
fügen wollten oder nicht; indes wurde diese besondere gnädige
Fristerstreckung an die Bedingung gebunden, daß sie sich bis zu
diesem Termin ruhig verhielten, die Kirche nicht störten und
Kaiser und Reich wider Schwarmgeister und zwinglische Re—
formierte beistünden.

Die Annahme dieses Beschlusses hätte die Vernichtung des
Protestantismus bedeutet. Darum legten die evangelischen
Fürsten unter Eingabe einer Apologie ihres Bekenntnisses gegen
die kaiserliche Proposition Verwahrung ein, und ihnen schloß
sich nach kurzem Bedenken eine größere Anzahl oberdeutscher
Städte an, darunter die Stadt des Reichstags, Augsburg.

Karl konnte, wollte er sich nicht selbst untreu werden, den
Vorgang nur mit gleich entschiedenem Auftreten beantworten.
Er veranlaßte einen Reichstagsabschied vom 19. November 1530,
der das Wormser Edikt erneuert und dessen energische Hand—
habung anbefiehlt, der die geistliche Gerichtsbarkeit und den
geistlichen Besitz allenthalben wiederherstellt, und der das Reichs—
kammergericht ausdrücklich anweist, die Durchführung dieser
Beschlüsse zu überwachen. Damit war die Stellung aller großen
Gewalten im Reich zur Reformation nunmehr grundsätzlich und
zweifellos entschieden: der Protestation des Jahres 1529 gegen—
über den altgläubigen Ständen war die Protestation des Jahres
1530 gegenüber dem Kaiser gefolgt: vereint standen Kaiser
und katholische Stände gegen das Evangelium Luthers.

IV.
Nach dem Reichstag von Augsburg hätte man eine all—⸗
gemeine Verfolgung der Protestanten bis zur Unterdrückung
erwarten sollen. Beinahe das Gegenteil trat ein. Mehr wie
andere Reichsschlüsse hatte der Augsburger Abschied den