460 Fünfzehntes Buch. Viertes Kapitel.
ration gegenüber, wonach in den Gebieten geistlicher Fürsten
ausnahmsweise die protestantischen Unterthanen Religionsfreiheit
genießen sollten.

Allein nun wurden diese Ausnahmen, denen noch eine
ganze Reihe anderer minder bedeutender Sonderbestim—
mungen zur Seite trat, doch nicht vollkommen unzweideutig
formuliert, und beide Parteien bewahrten ihnen gegenüber ein
unverhohlenes Mißtrauen. Das Reservatum kam daher wohl
in das Instrument des Religionsfriedens, aber unter verklausu—
liertem Protest der Evangelischen, und die Deklaration ward
zwar vom König verkündet, aber dem Reichskammergericht zur
Nachachtung nicht eingereicht und daher von vielen katholischen
Ständen nicht anerkannt.

Es blieb also eine große Reihe von Unklarheiten und
Zweifeln, welche dem Frieden, wie er am 25. September 1555
verkündet ward, doch in mancher Hinsicht den Charakter des
Provisorischen verliehen. Es war ein Abschluß etwa gleich
dem des Wormser Konkordates; eine nicht unbedeutende Fläche
des bisherigen Kampfplanes ward den Gegnern als neutral
entzogen und unter gemeinsamen Frieden gestellt, die Grenzen
aber blieben strittig; und erst die Zukunft mußte lehren, ob
auch sie in friedlichem Ausgleich beider Varteien abgesteckt
werden könnten.

Viel vollere Ergebnisse wurden in der anderen Richtung,
in der sich die deutsche Geschichte seit etwa einem Jahrzehnt
bewegt hatte, gewonnen, in der Frage des gegenseitigen Ver—
hältnisses von Reichsgewalt und Fürstengewalt. Hier siegte
jetzt in wichtigen Punkten der fürstliche Föderalismus; weder
Städte noch Centralgewalt traten ihm noch kräftig genug ent—
gegen. Die Fürsten setzten eine Reichskammergerichtsordnung durch,
die die Kontrolle und Besetzung der Richter fast noch mehr als bisher
in die Hand der Stände legte; sie schufen eine neue Kreisordnung
des Reiches, nach der das- Recht der Friedenssicherung im
Reiche, das älteste und am längsten festgehaltene Recht der
Könige, nun im wesentlichen ebenfalls an die Stände, d. h.