166 Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel.
bei allen Bestrebungen, die königliche Gewalt in ihren Rechten
zu schädigen. Wenn es trotzdem zu immer stärkerem Verfall
der Reichsgewalt kam, so war hierfür nicht zum geringsten eben
der Wettbewerb der Städte und Fürsten um die führende Rolle
im Reiche der Anlaß. Die ewigen Kämpfe zwischen Städten
und Territorien, die nicht selten durch selbständige Teilnahme
des niederen Adels noch verwickelter wurden, enthielten in sich
schon, noch mehr in ihren Wirkungen gegenüber dem Königtum
Elemente der Zersetzung. War ihr Verlauf, wie er von tausend
gegenseitigen Einungen und Zerwürfnissen abhängig war, noch
von den Königen der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts leid⸗
lich beherrscht worden, so verlor schon Karl IV. teilweis, gänz—
lich aber Wenzel die Herrschaft darüber. Seitdem bestanden
Einungen trotz der Goldenen Bulle, die sie verbot, und gegen
die Erlaubnis der regierenden Könige: der Körper des Reiches,
bisher nur mit einem Centrum ausgestattet, begann deren zwei
zu erhalten: dualistisch trat neben die Monarchie die in sich
freilich noch vielfach zerrissene und spaltendurchzogene Autorität
der Stände.

Mit diesem Verlauf wurde der Eintritt einer föderalistischen
Periode der Reichsverfassung unter Beibehaltung der könig—
lichen Spitze notwendig: in föderalistischen Ansprüchen zunächst
mußte sich das ständische Machtbewußtsein auswirken. Es ge—
schah seit dem Egerer Landfrieden des Jahres 13891, und die
mit ihm beginnende Bewegung, anfangs nur der Entwicklung
einer dem Königtum ebenbürtig zur Seite stehenden Nebengewalt
zugewandt, schritt schließlich in der zweiten Hälfte des 15. Jahr—
hzunderts und namentlich unter Kaiser Maximilian J. bis zu
dem Wagnis fort, eine Föderativregierung über dem Könige zu
schaffen. Ihr galt schließlich die Monarchie nur noch als re—
präsentatives Element der Verfassung; die Macht sollte bei dem
Reichsregiment, der Regierungsbehörde der Stände beruhen.

Wir wissen, daß diese große Bewegung unter Kaiser Max
heinahe ihr Ziel erreicht hätte; erst unter Karl V. haben es

1Vgl. Band IV S. 375ff.