Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 467
besondere Umstände veranlaßt, daß sie scheiterte. Als Er—
gebnis ihrer mehrere Menschenalter hindurch bestehenden Ein—
wirkung aber blieb die offenkundige Schwäche der Reichsgewalt.

Aber während der einheitliche Gesamtverlauf der ständischen
Bewegung so der bisherigen Wirksamkeit der monarchischen Macht
geschadet hatte, hatten die Spaltungen innerhalb dieser Be—
wegung selbst nicht aufgehört, war vor allem der Gegensatz
zwischen Reichsfürsten und Reichsstädten eher stärker als schwächer
zeworden.

Freilich, auf sichtbar und empfindlich kriegerische Weise
war er eigentlich seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, seit der
Soester Fehde und dem Nürnberger Kriege!, nicht mehr aus—
getragen worden. Auf offenen Kampf ließen es die Städte
seitdem nicht mehr ankommen; sie fühlten wohl, nachdem sich
manche von ihnen durch kostbare Befestigungsanlagen fast an
den Rand des Bankerotts gebracht hatten, daß seit spätestens
Ende des 15. Jahrhunderts die fürstlichen Angriffswaffen ihren
Verteidigungsanstalten immer mehr überlegen wurden, und sie
fürchteten auch die in immer sorgsamerer Verwaltung auf—⸗
gespeicherte Gesamtkraft der Territorien. So waren sie es zu⸗
frieden, wenn sich der Kampf der Fürsten gegen sie auf das
Gebiet friedlicher Gegenwirkungen in der Territorialpolitik und
zähe Beschneidung des städtischen Einflusses in der Reichs—
volitik beschränkte. Daß sie freilich bei solcher Haltung schon
eigentlich die Besiegten waren, versteht sich von selbst, wurde
auch um 1520 überall schon durchgefühlt? und zeigte sich bald
deutlich in dem Schicksal ihrer bisherigen verfassungsmäßigen
Stellung.

Erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts hatten
sie eine eigentliche, ziemlich feststehende Reichsstandschaft erreicht.
Jetzt, seit den harten Kämpfen um den Föderalismus unter
Maximilian, ward sie ihnen wiederum bestritten. Und behielten

VBgl. Band IV S. 451 ff. 456 ff.
2 So z. B. in der Reformation Kaiser Friedrichs III.; die Kaufleute
erscheinen hier gegenüber den Fürsten schon als der bedrängte, bittende Teil.