Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 469
hundert vornehmlich bäuerlich-proletarisch gewesen; wurde sie
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als den städtischen Gewalten der Nation zu. Die Reformation
endlich fand wohl in den großen Städten besonders treuen An—
hang, aber Luther war der Unterthan eines Fürsten, und Fürsten
allein wußten die nationalen und internationalen Verbindungen
herzustellen, deren Bestand die Reformation gerettet hat, seitdem
hre Durchführung ein politisches Problem geworden war.

Nun waren freilich nicht alle Fürsten Protestanten, so wenig
wie die Reformation in allen Großstädten Eingang gefunden
hatte. Aber indem Kaiser Karl V. in dem letzten Jahrzehnt
seiner Regierung die Absicht, den neuen Glauben zu unterdrücken,
mit dem Plane einer mehr absolutistischen Monarchie, einer
Unterdrückung folglich auch der fürstlichen Libertät verquickt
hatte, waren dem Handeln der protestantischen Fürsten auch die
Sympathien der katholischen Vettern nicht vorenthalten ge—
blieben. Man war zu einem ziemlich weitgehenden allgemein—
fürstlichen Einverständnis über die Notwendigkeit eines Kampfes
gegen jeden kaiserlichen Absolutismus gleichviel welchen Be—
kenntnisses gelangt, und in dieser Form war die Errungenschaft
der Reformation auch den katholischen Fürsten zu gute gekommen.

Jetzt war nun dieser Kampf geführt worden, und er hatte
mit der Abdankung Karls V. geendet. Nichts Unüberwindbares
schien jetzt den sieben Kurfürsten und den etwa achtzig Fürsten
des Reiches mehr entgegenzustehen, wenn nicht ihre Uneinigkeit;
föderativ erschien, ging man gemeinsam vor, die Zukunft.
Ist es trotzdem, bei den bestehenden konfessionellen Gegensätzen
wie infolge der Ungleichheit des Machtbereiches der einzelnen
Fürsten — das Kurfürstentum Brandenburg umfaßte 700, das
Stift Worms 83 Geviertmeilen — zu einer so glatten Lösung
der Verfassungsfrage nicht gekommen, so war doch so viel klar,
daß die Wirksamkeit der Reichsgewalt von nun ab noch weit
zeringer bemessen sein würde, als bisher.

In der That fallen, vom Standpunkte der letzten Zeiten
des alten Reiches bemessen, die spätesten großen Lebensäußerungen
der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung in die erste Hälfte