470 Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel.
und die Mitte des 16. Jahrhunderts. Und hier sind wieder,
trotz aller politischen Erbärmlichkeit der Zeit, doch noch die
Regierungsjahre Kaiser Maximilians J. die fruchtbarsten ge⸗
wesen: hatten sie sich doch immerhin durch einen entschieden
organisatorisch beanlagten Regenten ausgezeichnet, sowie durch
Reichsstände, die als Ganzes um die Reichsinteressen noch stetig
besorgt waren.

Vor allem war damals das Reichstagsrecht einigermaßen fest
entwickelt worden: eine bestimmte Ordnung in dieser Hinsicht war
freilich die wesentliche Voraussetzung auch föderalistischer Fort⸗
schritte. Es wurde jetzt zur feststehenden Übung, daß der Reichstag
vom Kaiser nach Zustimmung der Kurfürsten berufen wurde; den
oersammelten Ständen wurden kaiserliche Vorlagen gemacht,
und diese Propositionen hatten die Beratung und Beschluß⸗
fassung der drei Kurien der Kurfürsten, Fürsten und Reichs—
tädte zu passieren. Über das Endergebnis dieser Behandlung
fanden dann, ganz im Sinne eines diplomatischen Hin- und
Herfeilschens, Verhandlungen zwischen den Kurien statt, bis
daraus eine Anzahl von Beschlüssen als allen genehm hervor⸗
zing. Zu diesen Beschlüssen hatte darauf der Kaiser seinerseits
Stellung zu nehmen: er konnte sie einzeln annehmen oder ab⸗
weisen oder auch unter ihm zusagenden Anderungen zu neuer
Beratung zurückweisen; er war in diesen Dingen noch ziemlich
freier Herr seiner Entschlüsse. Aber freilich erforderte eine
Verhandlungsart in der Weise der angedeuteten ungemeine
Ruhe und sehr viel Zeit, zumal die Stände meist nur durch
Gesandte vertreten waren, die, ohne Vollmacht in wichtigeren
Dingen, jede schwere Sache ad referendum nahmen. So konnte
es bei dringenden Geschäften schon im 16. Jahrhundert häufig
vorkommen, daß ein Reichsschluß erst unter bereits veränderter
Lage der Dinge, darauf er sich bezog, zu stande kam.

Und wie schwer war es in den meisten Fällen, das einmal
Beschlossene zur Ausführung zu bringen! Der Kaiser besaß
eine Verwaltung fast nur noch als Landesherr; die habs—
burgischen Herrscher konnten also für die Durchführung von
Reichssachen nur durch ihr — übrigens häufig vermißtes —