Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Cerritorien im 16. Jahrh. 471
landesherrliches Beispiel wirken: das Reich als solches ent—
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diesen Umständen die ziemlich umfangreiche Reichspolizeigesetz—
gebung des 16. Jahrhunderts helfen! Wesentlich nur als Vorbild
für verwandte Territorialgesetzgebungen und, wo diese nicht ein—
traten oder ausreichten, als deren Ersatz wurde sie wirksam.
Wurden doch dem Reiche sogar seine vornehmsten mittelalter—
lichen Zwecke und Rechte, Rechtssprechung und Friedenswahrung,
halb und halb entzogen!

Gewiß hatte das Reich seit 1495 in dem Reichskammer—
gericht ein starkes Organ der Rechtspflege erhalten, dessen Aus—
bau im ganzen mit dem Jahre 1555 abschloß. Aber es war
nur mit 24, zudem meist von den Ständen ernannten Beisitzern
unter dem Vorsitze des Kammerrichters ausgestattet, und so war
nicht daran zu denken, daß diese geringe Anzahl von Richtern
den Erfordernissen der obersten Rechtssprechung auf die Dauer
gerecht werden konnte; schon früh ertönten laut und lauter die
Klagen über Verschleppung und Reste. Und das, obwohl die
Kompetenz des Gerichtes ziemlich begrenzt war: nur die Be—
rufungssachen aus solchen Ländern, die kein Privilegium de
non evocando erworben hatten, standen ihm zu, dazu die
Rechtssprechung bei Rechtsverweigerung in den niederen Ge—
richten und bei Klagen gegen Reichsunmittelbare. Nun war
allerdings sein mittelbarer Einfluß auf die gesamte deutsche
Rechtspflege und Gerichtsverfassung nicht gering; als Appell⸗
instanz, die nach römischem Rechte urteilte, hat es viel zur Auf—
nahme dieses Rechtes auch in den unteren Instanzen beigetragen,
und der Civilprozeß ist in Hunderten von territorialen und
städtischen Civilprozeßordnungen zumeist nach dem Muster der
Reichskammergerichtsordnung festgestellt worden. Aber un—
nittelbar politischer Einfluß wurde durch solche Zusammenhänge
für das Oberhaupt des Reiches schwerlich begründet.

Wie aber war gar die Wahrung des Friedens, die Reichs⸗
sicherheitspolizei, seinen Händen entglitten! Seitdem die zu
Zeiten Kaiser Maxens unternommene Einteilung des Reiches
in zehn Kreise nach der Hauptmasse seiner Länder durch—

Lamprecht. Deutsche Geschichte. V. 2. 31