472 Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel.
geführt war, stand die Macht, den Frieden aufrecht zu erhalten,
in jedem Kreise zunächst durchaus bei den Reichsständen, die
diesem Kreise angehörten; sie bildeten den Kreistag, der die
Landfriedenssachen verhandelte; sie wählten sich den Kreis—
obersten und dessen Zugeordnete. Und war ein Kreis nicht im—
stande, die Sicherheit in seinen Grenzen aus eigner Kraft auf—⸗
recht zu erhalten, so wandte er sich keineswegs an den Kaiser,
sondern zunächst vielmehr an seine Nachbarkreise und bei noch
zrößerer Not an den Erzbischof von Mainz, der ihm die Hilfe
von fünf Kreisen — des halben Reiches also — zur Verfügung
stellen konnte; erst wenn die Gefahr die Grenzen der damit
aufgebotenen Hilfe überschritt, wurde der Kaiser gerufen. Es
war eine Depossedierung des Kaisers von jeder gewöhnlichen Ein—
wirkung in Landfriedenssachen; in der Reichsexekutionsordnung
des Jahres 1555, durch welche die Friedensgesetzgebung im
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sache geworden.

Was sollten da dem Kaiser noch finanzielle und militärische
Rechte viel helfen! Es schien nur folgerichtig, wenn es zu
deren gesetzgeberischer Ausgestaltung unter Kaiser Max trotz
tausend Anläufen überhaupt nicht kam. Freilich: unter Karl V.
erwartete man sie um so mehr. Und in dieser Voraussicht be—
schnitt man dem jungen Herrscher schon in der Wahlkapitula—
tion des Jahres 1519 die Flügel. Nach ihr sollte der Kaiser
ohne Beistimmung des Reichstags oder wenigstens der Kurfürsten
keinen Krieg erklären dürfen, womit denn auch sein Bündnis—
recht an die Genehmigung wenigstens der Kurfürsten geknüpft
schien. Es war eine Bindung wichtigster kriegsherrlicher Rechte.
Und ferner sollte der Kaiser nach der Kapitulation ohne Zu—
timmung der Kurfürsten keine heimgefallenen größeren Reichs—
lehen vergeben und keine neue Zollstätten errichten oder die
Zollsätze der bestehenden erhöhen dürfen. Es waren Beschrän—
kungen, die, an sich nicht unbillig, doch in die finanzielle Frei—
heit des Königtumes eingriffen.

Indes, hatte man in der kommenden Regierungszeit Karls V.
zine neue AÄra gesetzgeberischer Maßregeln zum Ausbau des