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Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel.
Wie konnte nun das Reich in dieser Lage von sich aus
verwalten, ja auch nur die allgemeine Verwaltung der Terri—
torien beaufsichtigen wollen! Es fehlten dazu alle Mittel. So
mußte auch die Wohlfahrtsgesetzgebung des Reiches sich im
Grunde auf wohlwollende Empfehlungen beschränken, blieb,
da diese Empfehlungen nur teilweis Beachtung fanden, leicht
unwirksam und schlief endlich ein. Munterer erhielt sie sich
auf längere Zeit nur da, wo sie von interterritorialen, durch
bloße Landesgesetzgebung nur schwer zu befriedigenden Interessen
getragen ward, z. B. auf dem Gebiete des Verkehrswesens.
Indes wird sich später zeigen, daß die größte Errungenschaft
auch dieses Gebietes, das Reichsmünzgesetz vom Jahre 1559,
dennoch gegenüber den partikularen Zielen der Landesgesetz-
gebungen Schiffbruch litt?.

So begreift es sich, daß Reichsgesetzgebung und Reichsverwal⸗
tung nach der Zeit Karls V. Wichtiges überhaupt kaum noch
geschaffen haben. Zwar wurden noch einige Entwicklungen der
früheren Zeit legislatorisch zum Abschluß gebracht, und Kaiser
Ferdinand J. begründete im Jahre 1559 im Wettbewerb mit
dem wesentlich ständischen Reichskammergericht in dem Wiener
Reichshofrat noch ein oberstes, rein kaiserliches Reichsgericht,
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war. Aber darüber hinaus die monarchische Gewalt in Gesetz—
gebung und Verwaltung stärker zu betonen, mißlang. Wenn später,
im Jahre 1609, der junge Gießener Jurist Reinkingk die These
aufstellte, das Reich sei nach Maßgabe der niemals wider—
rufenen Lex regia des alten Rom eine absolute Monarchie,
so haben dem selbst in der Zeit des Erscheinens dieser Schrift,
in den Wiegenjahren der Theoreme der absoluten Monarchie,
die Stände wie die Publizisten, vor allem Hippolithus a La—
dide, mit leichtem Erfolg widersprochen.

Die nächsten Nachfolger Karls V. aber, Ferdinand J. wie
Maximilian II., Rudolf II. wie Mathias, waren gar nicht in
der Lage, sich praktisch zu solchen Anschauungen zu bekennen.

S. unten S. 492.