Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Cerritorien im 16. Jahrh. 487
Gebot Lübecks zu beugen!; seit der Grafenfehde der Jahre
1534 1536 war die weitere Durchführung einer solchen Absicht
schlechterdings unmöglich — und Amsterdam, durch den Ostsee—
handel gehoben, erlebte ein erstes Aufblühen.

Für die Hanse aber konnte es sich jetzt nur noch darum
handeln, wenigstens in Schweden festen Fuß zu behalten, viel—
leicht im Verein mit Schweden auch Dänemark nochmals zu
fesseln. Aber Schweden zeigte keine Neigung, der Hanse ent—
gegenzukommen. Im Jahre 1548 wurden vielmehr alle alten
Privilegien des deutschen Kaufmanns in Schweden als der
nationalen Entwicklung unzuträglich unterdrückt und schließlich,
trotz aller Gesuche der Hansen, nur höchst unvollkommen und
auch nur für die Städte Hamburg, Lübeck, Rostock und Danzig
wiederhergestellt.

Dagegen trat Schweden kurz nach der Mitte des 16. Jahr—
hunderts in seine große baltische Politik ein, in deren Verlauf
später Gustav Adolf auf deutschem Boden erschienen ist. Sie wurde
damit eingeleitet, daß König Erich Reval einnahm und den
Hansen die russische Fahrt nach Narwa untersagte, um Reval
in den Alleingenuß des russischen Handels zu bringen: wie der
Sund durch Dänemark, so sollten die russischen Handelswege
durch Schweden beherrscht sein. Gegen diese letzte aller Ver—
gewaltigungen führte dann freilich Lübeck, übrigens von den
Hansen fast allein gelassen, noch einmal einen großen Krieg;
sieben Jahre lang warf es sich den Schweden in verzweifeltem
Ringen entgegen, und der Friede von Stettin vom Jahre 18570
sprach ihm dann thatsächlich wieder den freien Verkehr nach
Rußland zu. Allein die Abmachungen wurden von den Schweden
nicht gehalten; rücksichtslos griffen sie die lübischen Rußland—
fahrer an und brachten sich in den Besitz der meisten livlän—
dischen Kolonien.

Nach alledem hätte man nunmehr ein schwedisches Handels—
übergewicht auf der Ostsee erwarten sollen. Allein die Schweden
waren und sind kein Handelsvolk. Es fehlte an Kapital zur

1S. Band IV S. 488 ff.
Lamprecht, Deutsche Geschichte. V. 2.