Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 501
es sollten „alle ledige Manns- und Weibspersonen, die ihrer Leib
halben zu dienen geschickt, häuslich nicht angesessen noch von
ihrem eigenen Gute oder sonderer Handtierung so viel Nahrung
haben, sich selber zu nähren, bei Leibesstrafe sich füran zu
Diensten verdingen und nicht mehr im Taglohn arbeiten“!.
Die naturalwirtschaftliche Wendung war also dem länd—
lichen Proletariat keineswegs günstig. Wie hätte das auch mög—
lich sein sollen, da dies Proletariat schon nicht mehr über Grund
und Boden verfügte? Sie war es aber auch nicht für den Bauer.
Zwar in denjenigen Teilen des Mutterlandes, in denen
der große Aufstand der Jahre 1625— 1526 getobt hatte, ver—
schlechterte sich seine Lage nur langsam; und hier und da kam
es wohl gar zu kleinen Reformen. Im ganzen aber ergab sich
doch ein Stillstand; die Reichsgesetzgebung, die im Jahre 1526
für den Bauern eingetreten war?, schwieg seitdem fast ein
Menschenalter hindurch beharrlich. Und als sie wieder sprach,
zeigte sie ganz veränderte Grundlagen der Anschauung: im
Jahre 1555 gewährleistete sie den Grundherren die Leibeigen—
schaft und alle daraus fließenden Rechte?. Es war die erste all—
gemeine amtliche Kundgebung einer Ansicht, die den Bauern
überhaupt als Sklaven zu betrachten begann; im Jahre 1629
war sie so weit entwickelt, daß der Jesuit Contzen in seinem Buche
Politica der bäuerlichen Sklaverei aus Gründen der Wohl—
feilheit, der Arbeitswirksamkeit, ja selbst der Staatsfinanzen
ein aufrichtiges Lob singen konnte. Eben dies war die Folge des
bäuerlichen Stillstands, der auf die Dauer den Rückgang bedeutete,
sowie der alten, längst verhaltenen revolutionären Gärungen.
Schon 1534 schildert Sebastian Franck die Bauern als jeder—
manns Fußhader und als mit Fronen, Scharwerken, Zinsen,
Gülten, Steuern, Zöllen hart beschweret und überladen und
bemerkt zugleich, daß sie deshalb doch nicht „dester frümmer,
1 Daneben mag in dieser Bestimmung sich auch das Interesse aus—
prechen, den Tageslohn auf dem platten Lande billig zu halten.

2S. oben S. 851.

8 Es handelt sich hier um den mutterländischen, seit dem 14. Jahr—
hundert langsam entwickelten Begriff der Leibeigenschaft; s. oben S. 88.