Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 503
Ende des 18. Jahrhunderts Aufstände erhoben hätten?', so liegt
der Grund hierfür in den abweichenden Entwicklungsbedingungen,
die hier aus dem Mittelalter in die neuere Zeit mit herüber—
genommen worden waren?. Im Mutterlande hatte sich das grund⸗
herrlich-grundholde Verhältnis von unten her entwickelt: eine
ursprünglich unfreie oder hörige, überhaupt abhängige Bevölke—
rung war von den einzelnen Adligen in grundherrlicher Organi⸗
sation zusammengefaßt worden. Im Siedlungsgebiet dagegen
saß der Landjunker ursprünglich über freien Bauern; aber er
hatte allmählich die Ausübung fast aller staatlichen Rechte in
feinem Dorfe an sich gebracht und nutzte sie nunmehr in privat⸗
rechtlicher Form zu seinem Vorteil. Im Mutterlande fand dem—
gemäß die Grundholdengemeinde jedes grundherrlichen Fronhofs
von sich aus ihr Recht und ihre Pflicht gegenüber dem Herrn:
dieser war in seiner Gewalt durch die Standesrechte der Grund⸗
holden beschränkt. Im Siedlungsgebiete dagegen hatten die
unterthänigen Bauern keinerlei gesichertes Recht gegenüber dem
Gutsherrn ihres Dorfes: dieser regierte über sie fast unum⸗
schränkt, kraft der Derivation fürstlicher Gewalten.

Aber wenn damit auch für die Kolonialgegenden die rechtliche
Möglichkeit schwerer bäuerlicher Bedrückung gegeben war, so hat
doch schließlich die wirtschaftliche Blüte ihres Bauerntums noch
lange vorgehalten. Von Pommern erzählt noch Kantzow*: „die
Pauren stehen in diesem Lande wohl ..., daß offte ein armer
Fdelman einem reichen Pauren siene Tochter gibt und die Kinder
sich darnach halbedel achten.“ Dabei galten die pommerschen
Bauern noch nicht einmal für am besten gebettet; die märkischen
z. B. waren glücklicher daran; von ihnen meinte man noch
im dritten Viertel des 16. Jahrhunderts, daß sie über der
Durchschnittswohlhabenheit des Mutterlandes ständen.

Dennoch drohte diesem reichen Bauernstande, der sich an
keinem Aufstand der zwanziger Jahre des 16. Jahrhunderts
Auch damals traten sie wohl nur in Kursachsen, Holstein und
Livland ein.
Vgl. Band III S. 417 ff.
3Pommerania II, 433; 15386.
Lamprecht. Deutsche Geschichte. V. 2.