506 Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel.
Lohn, später unentgeltlich) zu Dienste stellen solle, ergriff man
die ganze Person des Unterthanen: es war eine neue Leib—
eigenschaft.

Natürlich waren diese Maßnahmen nicht möglich ohne
stärkste Verschlechterung der gesamten Rechtslage der Bauern —
die Patrimonialgerichtsbarkeit und die mit ihr gegebene Polizei⸗
gewalt griffen jetzt unter Konnivenz der Landesherren nach
allen Seiten kräftig durch: im Jahre 1517 hat Kurfürst
Joachim J. von Brandenburg der Ritterschaft versprochen, dem
Bauern kein Gerichtsgeleit zu geben, ehe er nicht den Edel—
nann gehört habe.

So gewann denn der Adel auf einfachste Weise das
Arbeiterpersonal, dessen er bedurfte. Ja er sah die Möglichkeit
stärkerer Arbeitsleistungen vor sich, als er zunächst bedurft
hatte. Wie nahe mußte es ihm da liegen, diese Möglichkeit
durch Erwerb weiteren Grundes und Bodens zu verwirklichen!

Schon im 14. Jahrhundert war es, wenigstens in
Brandenburg, vorgekommen, daß einzelne Adlige Bauernhufen,
meist wohl unbesetzte, zu ihrem Lande eingezogen hatten!. Das
wird nun, unter Anwendung der Lehre des römischen Rechts
don der Expropriation, schon seit etwa 1500 an einzelnen
Stellen gewöhnlicher; seit etwa 1540 spricht man allgemein
davon; in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wird
dabei in Brandenburg „großer Mißbrauch und Unordnung
gespuret“, und der Jurist Koeppen meint um 1600: constat
rusticos „plus aeque compeélli, ut praedia sua dominis
vendant“. Sind nun auch in einzelnen Gegenden, z. B. in
Sachsen, weniger Bauerngüter gelegt worden, und begriffen die
Landesherren schon in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
insoweit das Verderbliche des Vorganges, um, freilich sehr
vereinzelt und schüchtern, mit Verboten dagegen einzuschreiten,
so steht doch andererseits fest, daß z. B. in der Mittelmark
das autsherrliche Areal in den letzten zwei Generationen vor

Desolatio; s. Droysen, Preuß. Politik 12, S. 51.
Großmann S. 27 Anm. 5: Rezeß von 1606.