Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 515
patriarchalischer Farbung: das ward somit zur Forderung der
deutschen öffentlichen Meinung gegenüber den Fürsten in eben
jener Zeit, da Macchiavelli seinen Principe schrieb. Und diese
Forderung hat Bestand gehabt bis tief hinein ins 17. Jahr—
hundert, solange noch die großen religiösen Impulse dauerten.
Weder die dem römischen Recht zu Grunde liegende Idee des
Absolutismus, noch die antimonarchischen Strömungen Frank—⸗
reichs, Spaniens und Schottlands, wie sie in der Lehre der
Monarchomachen gipfelten, noch die Theorien der Calvinisten
von einem Vertrage zwischen Fürst und Volk, eines Languet
etwa oder Hotman, haben bei uns Eingang gefunden. Zwar
vergaß die Nation gelegentlich nicht, das fürstliche Treiben an
der Hand ihrer religiösen Auffassung des Absolutismus zu
kritisieren, und fürstliche Räte, welche in diesem Sinne frei—
mütig auftraten, wie die Herzog Albrechts V. von Bayern,
sind allgemeiner Sympathien sicher gewesen. Aber dabei blieb
doch die Idee des Fürstentums, ja des fürstlichen Absolutismus
an sich unerschüttert; und es fand den Beifall der Unterthanen,
wenn ein Fürst, wie etwa Herzog Julius von Wolfenbüttel,
sich ausdrücklich als Vater des Vaterlandes bekannte.

Diese Auffassung wird freilich erst voll verständlich, wenn
man sich vergegenwärtigt, wie außerordentlich im Verlaufe des
16. Jahrhunderts die fürstlichen Hoheitsrechte erweitert wurden.

Der Kurfürst Moritz von Sachsen hat einmal den Grafen
und Herren seines Landtags erklärt: „Ihr wisset, daß wir in
unserem Lande, soweit sich das in seinen Berainungen erstreckt,
der Landesfürst und deshalb schuldig sind, Achtung zu haben,
daß darinnen die Unterthanen mit Ruhe und Frieden wandeln
und leben, und Gleichheit zwischen ihnen erhalten werde“!
Es ist die vollendete Proklamation des mittelalterlichen Staats—
ideals unter dem Bewußtsein, daß dies Ideal im wesentlichen
verwirklicht sei und die Mindestforderung staatlichen Lebens
bilde; und diese Proklamation erfolgt auf Grund der That—
sache, daß das landesfürstliche Gebiet in sich abgeschlossen sei,

v. Langenn 2, 7.