516 Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel.
ein Staatsgebiet bilde. In der That, das Territorium
Staatsgebiet: das war eins der Endziele der mittelalterlichen
Entwicklung gewesen. Und was noch daran gefehlt hatte, es
zu erreichen, das wurde im 16. Jahrhundert beigebracht. Alle
Fürsten größerer Territorien setzten es jetzt durch, daß jeglicher
Rechtszug an die alten Oberhöfe außerhalb des Landes hin—⸗
wegfiel: so wurde der jurisdiktionelle Abschluß nach außen hin
gewonnen und damit die reale Einheit des Landes ausgesprochen.
Und ihr trat die personale Einheit zur Seite. Wo noch keine
Erstgeburtsordnungen eingeführt worden waren, da kamen sie
jetzt zu stande, anfangs noch auf Grund kaiserlicher Privilegien,
später autonom, durch Hausordnungen des regierenden Geschlechts,
zu denen nun noch die kaiserliche Bestätigung eingeholt ward.
Und wenn auch der Inhalt dieser Hausordnungen auf Anregung
des regierenden Fürsten und unter Anhörung der Agnaten und
männlichen Descendenten noch gewissen Abänderungen unter—
liegen konnte, so standen doch die prinzipiellen Punkte, und
unter ihnen vor allem das Erstgeburtsrecht, im allgemeinen
gegen jeden Widerspruch fest; die Personaleinheit der Regierung,
die volle Einheit des Territoriums als fürstlichen Landes war
gesichert.

Und wie hatte sich innerhalb dieses Territoriums der
Umfang der staatlichen Zwecke vervielfacht und damit der
Bereich fürstlicher Einwirkung erweitert! Gewiß hatten schon
im 15. Jahrhundert die Landesherren mehr oder minder
die Besetzung der geistlichen Amter, die Visitation und Refor⸗
mation der Klöster, gewisse Rechte des Eingriffs auch in die
Pfarreien beansprucht. Allein erst die Reformation rief die
weltlichen Gewalten zur Ordnung der kirchlichen Verhältnisse
uüberhaupt zu Hilfe. Und wie verändert trat diesen Gewalten
nunmehr wenigstens die protestantische Kirche entgegen! Die
Bischöfe und geistlichen Korporationen waren fast ganz aus ihr
ausgeschieden; die monarchischen und aristokratischen Elemente
der Kirche waren verschwunden; übrig geblieben war allein die
lokale, demokratische, unbeholfene Gemeindeverwaltung. So be—
mächtigte sich der Staat der Aufsicht über diese Verwaltung;