Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 517
und da die Kirche unvermögend erschien, aus sich über sie
hinaus höhere Verfassungsorgane zu entwickeln, so nahm der
Staat zunächst provisorisch, dann endgültig den Aufbau solcher
Organe, nunmehr aber natürlich im Sinne staatlicher Institute,
in die Hand. Die Konsistorialverfassung wurde entwickelt; als
ihre Krönung erschien der Summepiskopat des Landesfürsten.

Es war eine Entwicklung, die zunächst nur den protestan—
tischen Fürstenhäusern zu gute zu kommen schien. Allein ihre
Wirkungen reichten weiter. Neben die Kirchenherrschaft trat
die Glaubensherrschaft. Denn indem überall zwei streitende
Konfessionen gegenüberstanden, ihr Nebeneinander im Sinne
individueller Toleranz für die einzelnen Personen aber der Zeit
nach undenkbar erschien, wurde die Frage, welcher Konfession
das einzelne Land angehören solle, Sache fürstlichen Entscheides:
„Ein jeder glaubt der Obrigkeit zu Lieb und muß den Landes⸗
gott anbeten,“ sagt schon Sebastian Franck. „Stirbt ein Fürst
und kommt ein anderer Anrichter des Glaubens, so wechselt auch
bald das Gotteswort.“ So fiel den Fürsten der volle Religions⸗
bann, das ius reéformandi, zu; erst seine Proklamation gab
den lutherischen Bekenntnisschriften den Charakter von Sym⸗
bolen, und sein Bestand machte auch den katholischen Fürsten
zum Glaubensherrn seines Landes.

Welch außerordentlicher Zuwachs aber an Rechten und
Aufgaben kam damit an die fürstlichen Gewalten! Im Mittelalter
war die Kirche die einzige Kulturmacht gewesen. Geistige und
moralische Bildung waren vor allem von ihr ausgegangen; jetzt
fielen Universitäten, mittlere und niedere Schulen in
staatliche Hand!. Alle soziale Fürsorge weiter für sittlich und
wirtschaftlich Verwahrloste hatte in kirchlicher Hand gelegen;
jetzt wurden die Füͤrsten aufgefordert, das grausame Wesen des
Fressens und Saufens abzuthun, den wuchersüchtigen Zinskauf
zu unterdrücken, die Frauenhäuser zu sperren, und schon die
Reichspolizeiordnung des Jahres 1530 setzte ihre Aufsicht über
die Hospitalverwaltungen als allgemein bestehend voraus.

Val. oben S. 187f.