Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 319
Basis das Rechnungswesen, eines der wesentlichsten Momente in
der Ausbildung eines technischen Beamtentums, noch wenig ent—
wickelt worden; noch um 1530 war es die gemeine Ansicht,
daß „kein Zöllner seiner Oberkeit Rechnung anders schuldig sei,
denn im Jahr einmal“?.

Diesen Mängeln war nur durch Ausbildung eines kon⸗
sequenten Besoldungssystems und eines daraufhin möglichen
strengen Amtsrechts abzuhelfen. Allein hierfür fehlten am Ende,
nach einem kurzlebigen besseren Anlauf in der ersten Hälfte des
16. Jahrhunderts, die volkswirtschaftlichen Voraussetzungen.
Die Versuche Herzog Georgs von Sachsen, Herzog Heinrichs
von Braunschweig, auch späterhin Christophs von Württemberg
und Augusts von Sachsen, die Beamtengehälter ganz zu regeln
und womöglich in Geld zu zahlen, blieben erfolglos;
auch sonst wurde das Ziel nirgends erreicht, und in vielen
Territorien ist es überhaupt erst viel später energisch auf—
genommen worden.

So blieb auch die Ausbildung des Amtsrechts für die
Lokalverwaltung im wesentlichen auf spätmittelalterlicher Stufe
stehen. Hatte für die Beamten des früheren Mittelalters der
Begriff nicht des staatlichen Berufes, sondern des königlichen
Hausdienstes die Grundlinie des ganzen Rechtsverhältnisses ab⸗
gegeben, so dauerte die Erinnerung an diese Konstruktion noch
immer fort und fand in den Amtseiden, die freilich für die
einzelnen Beamten typischer zu werden anfingen, durch das
ganze 16. Jahrhundert hindurch Ausdruck.

Dennoch blieb die Verwaltung nicht ohne jegliche Ver—
besserung. Die vermehrten Geschäfte konnten nur bei weiterer
Arbeitsteilung erledigt werden; hatte wenigstens in kleinen
Territorien hier und da der Amtmann bislang alle Geschäfte
in seiner Hand vereinigt, so wurden nun seine Untergebenen,
namentlich die Finanzbeamten, die Kellner, Schösser, oder wie
sie sonst hießen, selbständiger hingestellt. Und zugleich trat in
besonders gut verwalteten Ländern, z. B. in Kursachsen, die

1Reformation Kaiser Friedrichs III. 8b.
Lamprecht,. Deutsche Geschichte. V. 2.