Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 521
seit Ende des 14. Jahrhunderts die alte Gerichtsverfassung
völlig aufgelöst: von den alten Vogtdingen, den öffentlichen
Gerichten der Amtsbezirke mit ihren sechswöchentlichen Gerichts⸗
tagen, war kaum noch die Rede. Statt dessen hatten gewisse
adlige Geschlechter, so namentlich in der Altmark die Alvens—
leben, Schulenburg, Knesebeck, aus Splissen alter Gerichte,
die ihnen zugefallen waren, patrimoniale Gesamtgerichte auf—
gebaut; daneben hatten die geistlichen Gerichte in subsidiärer
Rechtsprechung schließlich fast über alle Materien des Rechtes
verheerend um sich gegriffen. Demgegenüber suchte nun die
fürstliche Gewalt ihrerseits durch Errichtung fürstlicher Land—
gerichte (für die Altmark schon 1460, für die Uckermark 1518,
für die Priegnitz 1546) wenigstens subsidiär in die unteren
Gebiete der Rechtsprechung einzutreten.

Weit besser stand es um die Rechtspflege im Mutterland.
Hier bestanden wenigstens überall die aus dem Verfall der alten
Reichsgerichtsverfassung hervorgegangenen partikularen Bil—
dungen zu anerkanntem Recht; sie hatten sich längst gegeneinander
abgegrenzt, und eine minder sorgsame Landesverwaltung konnte
sich schon bei einer Beaufsichtigung dieser in sich sehr ver⸗
schiedenartigen Institutionen begnügen. So ist es anscheinend
3. B. in Hannover, in Kleve-Mark, im Erzstift Köln, in Württem—
berg geschehen. In diesem Falle erhielten dann die Amtleute
im 16. Jahrhundert nur ein Recht der Kontrolle; und erst
später, meist seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts,
machte sich darüber hinaus, namentlich am Rhein, bald schroff
bald verbindlich der Wille geltend, den Amtleuten eine unmittel—
bare Einwirkung auf die Rechtsprechung zu verschaffen oder
sie geradezu zu den ordentlichen Richtern ihrer Bezirke aus—
zubilden.

Aber diese Neigung wurde in manchen gut verwalteten
Territorien auch schon im 16. Jahrhundert wirksam. Das
eigentliche Ziel war dann immer die Unifikation der Gerichte;
für den Amtsbezirk sollte ein besonderes, auch in Strafsachen
kompetentes Amtsgericht geschaffen werden. War das geschehen,
so trat an dessen Spitze entweder ein besonderer Beamter, der

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