Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 527
sahen, wie ihnen mit der herandrängenden Ausgestaltung der
Centralverwaltung eine ganze Anzahl von Rechten, die sie
bisher persönlich ausgeübt hatten, durch Übertragung ihrer
Behandlung an irgend eine höhere Verwaltungsstelle that⸗
sächlich verloren gehen mußte, konnten sie sich wenig bewogen
fühlen, zu solch einer Übertragung ihrerseits die Hand zu bieten.
Andererseits drängten freilich aus demselben Grunde die Stände
als Vertreter des Landes auf diese Übertragung; sie sahen
wohl, wie aus der erweiterten Wirksamkeit der Centralbehörden
das wichtigste Hemmnis eines persönlich gefaßten Absolutismus
hervorging.

Indem nun so Wirkung und Gegenwirkung nebeneinander
traten, zeigte sich doch, wie sehr die Fürsten, schon wegen ihrer
dauernden und führenden Berührung mit der Verwaltung, hier
im Vorteil waren. Außerdem war die Ausscheidung der
einzelnen Behörden aus der gleichartigen Masse der Räte wirklich
nicht leicht — eben weil man an Kommissionsbildungen vor—
übergehender Natur gewöhnt war. Wie lange dauerte es da,
ehe die Räte einer Spezialbehörde nicht doch auch im Sinne
einer Personalunion zugleich Räte weiterer Spezialbehörden,
sowie der gesamten Körperschaft, des Collegium formatum
aller Räte waren! Und wie lange hielt die Kanzlei daran
fest, daß allein von ihr aus alle schriftlichen Geschäfte sämt—
licher Spezialbehörden schriftlich zu betreiben seien, bis sich
endlich partikuläre Protokollführer, Referenten, Kanzleien der
einzelnen Behörden einfanden!

Indes würde man doch irren, hielte man die Wirkungen
des neu begründeten Komplexes centraler Behörden für gering.
Je mehr sie sich ineinander einarbeiteten, je sicherer sie durch
Hof-, Kammer-, Gerichts- und Geheimratsordnungen gegenein⸗
ander abgegrenzt wurden, um so bedeutender griffen fie ein;
schon um 1550 boten sie in der Hand kräftiger Fürsten eine
unvergleichliche Handhabe zu intensiver Regierung des Landes.
Und längst schon hatten die Fürsten hierfür die Anfänge einer
konsequenten Territorialpolitik entwickelt.

Wie stark waren doch inzwischen die alten Landrechte des