528 Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel.
späteren Mittelalters, meist nur Kodifikationen bestehenden
Rechtes, durch eine Flut landesherrlicher Verordnungen
überholt worden, die mit und ohne Bitten oder Rat
der Landstände neues Recht schufen! Vom Deutschordensland
wie von Burgund aus waren sie ins Land gedrungen; bald
erfüllten sie alle Kanzleien, und jegliches Recht fast unterlag
ihnen, das der bürgerlichen Unterthanen ebenso wie der
Bauern und des Adels, das der Schiffahrt nicht minder wie
des Ackerbaues und des Handels, und auch das erwachende
neue Geistesleben der Nation fand sich von ihnen gegängelt.
Denn es gab für sie kein anderes Gesetz, als das des öffent—
lichen Wohls; keine Zeit hat dem Fürsten „den gemeinen Nutz“
so rückhaltlos anvertraut, als das 16 Jahrhundert.

So entstanden dickleibige neue Landesordnungen, die
jederlei Stoff umfaßten, kasuistisch gelegentlich, väterlich—
umständlich und väterlich-drakonisch, und daneben traten
Finzelerlasse fir Großes und Kleines. Wenn sie für das
religiöse Leben der Unterthanen sorgten, so gingen sie wohl
so weit, ohne Entschuldigung versäumten Sonntagsgottesdienst
mit Geld oder Halseisen zu strafen, und wenn sie die guten
Sitten aufrecht erhalten wollten, so kümmerten sie sich sogar
um das schnelle Fahren durch städtische Straßen und das gewiß
seltene nackte Tanzen von Mannspersonen. Und wie das geistige
Leben von ihnen umfaßt ward, so noch mehr das weltliche,
soziale, wirtschaftliche. Sie umschrieben bis ins kleinste die
landesherrliche Teuerungspolitik und sorgten für Preistaren,
sie ordneten die Benutzung von Lazaretten, Hospitälern und
Findelhäusern an, sie schrieben möglichst rationelle Systeme der
Straßenreinigung vor und wachten über Müßiggang und
Bettel. Ja selbst vor der dem ganzen Mittelalter heiligen
Sphäre der Gemeindeverwaltung machten sie nicht Halt. Sie
drangen in die Weistümer der Markgenossenschaften ein und
regelten die Nutzung der Wässer; sie befahlen die Besserung
der Weiden, damit die Fleischnahrung im Lande vermehrt
werde, und sie beschränkten die markgenössischen Gerechtigkeiten
am Walde: bis aus ihrer Anhäufung große Dorfordnungen