538 Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel.
Fürsten: sie wurden jetzt wirklich immer mehr sens du pays,
wie sie im Bistum Lüttich hießen. Gewiß dachten sie auch
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Steuerprivilegien; sie sorgten dafür, daß alle Lasten möglichst
auf die ständisch nicht vertretenen Bauern abgewälzt wurden.
Aber sie ließen sich doch ab und zu auch schon zu persönlichen
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da, z. B. in Bayern, bestand kürzer oder länger sogar die
Neigung, die landständische und die fürstliche Steuerverwaltung
zu verschmelzen. Und auch wo das gegenseitige Verständnis
von Fürst und Ständen nicht so weit ging, beachteten die Stände
doch eine Anzahl allgemeiner Bedürfnisse des Territoriums: sie
sahen darauf, daß der Landesherr die Unterthanen nicht mit
Diensten überlaste; sie beschlossen mit über die Territorialsteuern
auch der unmittelbar landesherrlichen Unterthanen; sie hielten
auf stracken Verlauf der Rechtsprechung vor den ordentlichen
Gerichten. So wirkten denn Stände und Fürst in verständnis—
vollem Dualismus nebeneinander, und indem sie beide das
Beste des Landes suchten, ergab sich für sie ein gleiches Ziel,
die Beförderung des öffentlichen Wohles. Es ist ein Vorgang
von großer Bedeutung: aus einzelnen Handlungen, Ansichten,
Verständigungen heraus ward langsam der Begriff des modernen
Staates als einer über den Parteien stehenden, objektiven, idealen
Macht gewonnen.

Natürlich mußte eine solche Entwicklung schon in ihren
Anfängen zu umfassender gemeinsamer Thätigkeit, zu reicher
territorialer Gesetzgebung führen, mochten sich dieser auch immer
noch partikulare, bald mehr fürstliche, bald mehr ständische
Motive einflechten. In der That sah das 16. Jahrhundert
einen unerhörten Reichtum von Landesgesetzen; anfangs einzeln
erlassen, sind sie später, zumeist im 17. und 18. Jahrhundert,
in dickbändigen Kodifikationen gesammelt worden!. Sie be—
handelten alle Materien des staatlichen und privaten Lebens,
wie es wohl gelegentlich heißt „Gott zu Lobe und dem Fürsten
Eine belehrende Zusammenstellung bei Ritter, Deutsche Geschi
1, 40 Anm. 1. J sche Geschichte