Naturalwirischaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 539
Land und Leuten zu Ehren, Nutz und Frommen“. So haben
sie vielfach neues Privatrecht geschaffen, auch den Rechtsgang
moderner geregelt; schon die Rezeption des römischen Rechtes
durch das Reichskammergericht gab hierzu reichlichen Anlaß,
wenn auch das heimische Recht, namentlich das sächsische Recht
in den berühmten Konstitutionen Kurfürst Augusts vom Jahre
1572 nicht minder fortgebildet ward. Indes vor allem wandte
sich die Landesgesetzgebung doch der Regelung der neuen, eben
durch den Abschluß des Territoriums gebildeten inneren Verhältnisse
zu; in ihrem Verlaufe und durch ihre Vermittlung haben sich
Fürst und Unterthanen im Lande gleichsam häuslich eingerichtet.

Das geschah nun, dank den Ständen wie infolge tieferer
wirtschaftlicher Bewegungen!, wesentlich in konservativem Sinne.
Die Thatsache, daß die politischen Stände zugleich sozialen
Charakter hatten?, machte sich hier geltend: Aufrechterhaltung
der hergebrachten sozialen Gliederung erschien als oberstes Er—
fordernis; wie es ein brandenburgischer Landtagsabschied vom
Jahre 1536 ausdrückte: jedermann soll sich an dem seinem
Stande entsprechenden Berufe genügen lassens.

Diese Tendenz bedingte vor allem die strenge Durchführung
der alten Trennung von Stadt und Land. Mit allen Mitteln
wurde sie aufrecht erhalten; wirksam sekundierte hier dem landes⸗
fürstlichen Verordnungsrecht einer Fülle von Spezialgesetzen
über Verkaufsbeschränkungen von Landeserzeugnissen, städtisches
Bannmeilenrecht und ausschließliche Anwartschaft der Junker
auf die Großgüter des Landes; es war eine Fortsetzung der
alten Privilegienwirtschaft des Mittelalters in gesetzgeberischen
Formen.

Wie aber konnte die Trennung aufrecht erhalten werden,
befestigte man nicht auch die führenden Stände des platten
Landes wie der Städte wiederum in ihren Rechten nach unten?
So wurde dem Adel, der dem Fürsten zudem militärisch und
administrativ notwendig war, das platte Land zur Herrschaft
1S. darüber oben S. 496 ff.
2 S. Band IV S. 336.
s Mylius 6G, 37.