548 Sechzehntes Buch. Zweites Kapitel.
Landes einheitlich umzugestalten; ein außerordentlicher Schritt
zur Herstellung des Einheitsstaates stand in Aussicht, wie ihn
die Herzöge des 15. Jahrhunderts vergebens erstrebt hatten.
Und Karl that ihn. Unter dem Geheimen Rat erhielt jede
Provinz, mit Ausnahme Gelderns und Overijssels, ein höchstes
Provinzialgericht; in der Ausübung der vornehmsten Pflichten
des Staatslebens herrschte damit ein Zug und ein oberster
Wille.

Adel und Bürgertum aber, ja auch der Klerus, begleiteten
diese Bestrebungen des Souveräns mit geteilten Gefühlen.
Würde nicht unter ihnen jene Einheit des Landes Schaden
leiden, die sie selbst allmählich, unter ängstlicher Schonung der
Sonderstellung des Einzelnen, zu schaffen bestrebt gewesen
waren?

Aus zwanzig einzelnen Territorien sehr verschiedenen
Charakters waren die Niederlande zusammengeschweißt worden.
Jedes dieser einzelnen Territorien hatte nach deutschem Ver⸗
fassungsrecht seine Stände besessen, bald mit, bald ohne Teil⸗
nahme des Klerus, in den meisten Fällen unter starker Be⸗
tonung der Städte. Und keiner dieser Stände oder Staaten,
wie man sie in den Niederlanden nannte, war bei der Ver—
einigung der Länder unter einen Herrscher zu Grunde ge⸗
gangen. Im Gegenteil, da sie bei der Kleinheit der Territorien
nur aus einer geringen Anzahl von Mitgliedern bestanden, so
hatten sie allmählich Verwaltungsfunktionen an sich gezogen,
waren neben dem Fürsten und dessen Statthalter zu halben
kollegialischen Regierungsbehörden autonomen Rechts erwachsen.
Mußte es da nicht nahe liegen, aus diesen Staaten der
einzelnen Provinzen durch Zusammentritt Delegierter eine
gemeinsame Vertretung des ganzen Landes, Generalstaaten,
im Sinne eines autonomen Vertretungs⸗ und Verwaltungs⸗
körpers neben dem Herrscher zu schaffen? Die Herzöge des
15. Jahrhunderts waren seit 1465, mit steigender Finanz⸗
not, diesen Bestrebungen entgegengekommen; mindestens zur
Bewilligung und Verwaltung von Steuern hatten sie General—
staaten berufen. Doch schien es nun, als sollte diese Ent—