Niederländischer Aufstand; Gründung der nordniederl. Republik. 55)
zu fügen bereit erklärt, die Wiedertäufer waren staatlich in—
different gewesen, ehe man ihnen durch Folterqualen wahnwitzige
Projekte eines religiösen Kommunismus einimpfte: der Calvinis—
mus dagegen zeigte von vornherein die Absicht, isich auch staatlicher
Interessen anzunehmen. Wie sehr seine Anhänger auch im
Frommleben aufzugehen strebten, immer lockte sie doch das
Ideal eines freien, im Grunde republikanisch gedachten Gottes—
staats.

Wie hätte da Karl V—., der eifrige Ketzerverfolger, nicht
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längst schon vor ihrer Zeit waren die Ketzergerichte in den
Niederlanden organisiert worden.

Während Utrecht und Antwerpen im Mai und Juli 1521
die Verbrennung lutherischer Schriften sahen, erschien das erste
jener Religionsedikte, deren Summe dann in dem berüchtigten,
wenn auch in gewissem Sinne mildernden Plakat vom 25. Sep⸗
tember 1550 zusammengefaßt ward. Es verdammte mit seinen
Nachfolgern jede Art der Ketzerei bei Strafe der Enthauptung
für Männer, des Lebendigbegrabens für Frauen, der Ver—
brennung für besonders Hartnäckige, und es unterwarf diesen
Strafen nicht bloß die Andersgläubigen, sondern auch deren
Helfershelfer, Herberger und Freunde. Es war eine Fackel des
Zorns, die jedem leuchten konnte, und zu ihrem Träger ward
schon am 28. April 1522 ein besonderer Inquisitor mit unbe—
schränkter Gewalt ernannt?. Dem folgte bald die Einsetzung
eines Inquisitionstribunals, das für die bessere Durchführung
seiner Zwecke in Beziehung zu den weltlichen Gerichten gesetzt
ward. Es waren äußerlich erfolgreiche Neuerungen; allein in
Holland und Friesland sind bis zum Jahre 1546 mehr als
3000 Menschen wegen Ketzerei justifiziert worden.

Im Grunde aber halfen sie nichts. Vergebens zog man
noch andere Mittel geistiger Bevormundung hinzu, Censur,
Index, Aussonderung der Niederlande aus den milderen Ge—
1S. M. Ritter, Deutsche Geschichte 1 S. 322328.
2 S. hierzu und zum Obigen Fredericq, De Nederlanden onder
Keizer Karel S. 1, 29, 88, 137.
Lamprecht, Deutsche Geschichte. V. 2.