Niederländischer Aufstand; Gründung der nordniederl. Republik. 555
und mehr als 200 Städte. Wie hätte ein Bischof seinen
Pflichten bei solcher Ausdehnung seines Sprengels eingehend
genügen können! Zudem griffen eine Fülle fremder Bistümer
in das Land ein, so die vier westfälischen Bistümer, Köln,
Trier, Lüttich, Rheims, Cambray, Verdun, Metz und das ehe—
malige Bistum Thérouanne: in der Provinz Luxemburg allein
vollzogen die Hirten von sechs fremden Diöceesen geistliche
Handlungen. Aber die Durchführung des alten Planes, wie
sie jetzt, aufs heimlichste von Philipp vorbereitet, zu Tage
trat, erregte gleichwohl einen Sturm der Entrüstung. Statt
dreier Bistümer erhielt man achtzehn, darunter drei Erzbistümer
zu Mecheln, Cambray und Utrecht! Das war des Guten zu
viel; und deutlich schaute aus der Umstrickung des Landes
mit einem so ausgedehnten geistlichen Apparat der Plan her—
vor, die kirchliche Aufsicht bis zu dem Grade intensiv zu ge—
stalten, daß für die verhaßte Ketzerei keinerlei Schlupfwinkel
mehr übrig bleibe. Sollten doch in jedem neuen Kathedral—
kapitel zwei unter den angeordneten neuen Domherren aus⸗
drücklich als Inquisitoren thätig sein.

So wuchs die religiöse Erregung im Lande von Tag zu
Tag, vor allem in den unteren und mittleren Schichten — in
denselben Kreisen, die durch die neuen Geldbedürfnisse der
Regierung finanziell getroffen wurden; der revolutionäre Reson—
nanzboden für jede kühne That der führenden Schichten war
gebildet.

Und schon hatten sich im hohen Adel des Landes Männer
gefunden, die für sich und das Land eintraten.

Als Philipp die Niederlande verließ, stellte er sie unter
die Statthalterschaft Margaretens von Parma, seiner Halb—
schwester. Margaretha war nicht ohne Geist, dazu besaß sie
die habsburgische Entschlußzähigkeit; in schweren Zeiten stand
sie ihren Mann, nicht umsonst trug ihre Oberlippe starke
Spuren eines Bärtchens. Margareten zur Seite traten nun
die drei von Karl V. begründeten Kollegien der Centralver—
waltung, vor allem der Staatsrat und der Geheime Rat.
Verbunden wurden diese beiden durch die gemeinsame Präsident—