Niederländischer Aufstand; Gründung der nordniederl. Republik. 591
Ware, des Staatsgläubigers, des Aktionärs und des speku—
lierenden Unternehmers. Und nicht minder stark waren die
geistigen Gegensätze zwischen Nord und Süd. Der Süden
war schon verwelscht!, im Norden herrschte durchaus deutsche
Sprache und Sitte; der Süden war vorwiegend katholisch,
der Norden in seinen wichtigsten Städten und Provinzen zu—
meist protestantisch. Da war eine Trennung auf die Dauer
schwerlich zu vermeiden.

Im Norden wurde das am ehesten in Holland empfunden;
wie dies Land sich ehedem am längsten südlicher Beherrschung
gefügt hatte?, so wurde es nunmehr zum frühesten Mittelpunkte
dauernder Emancipation. Von hier ging bereits im Jahre
1577 das Bestreben aus, den schon bestehenden besonderen
Bund der Provinzen Holland, Seeland und Utrecht zu dem
größeren der spätern sieben nördlichen Provinzen zu erweitern.
Der erste und wichtigste Schritt hierzu ward in der Union von
Utrecht vom 23. Januar 1579 gethan. Darnach sollten all
die Provinzen, Städte und Gebiete, die sich dieser Union an—
schlössen, unter sich in einem ewigen Bunde vereinigt sein.

Freilich wurde der Bund staatsrechtlich noch schwach genug
ausgestattet. Im wesentlichen war es nur ein Verteidigungs—
bund; die durch die einzelnen Provinzialstaaten vermittelst
Delegierter zu besendenden Generalstaaten sollten vornehmlich
nur über Krieg und Frieden und damit dann allerdings auch über
die Führung der auswärtigen Politik und über die Aufstellung
von Heeren entscheiden. Diese Rechte zogen dann noch ein Bundes—
besteuerungsrecht nach sich, doch waren die Erhebungsbehörden
für die hauptsächlichsten gemeinsamen Einnahmen, die Zölle,
wiederum nicht bundesstaatlichen, sondern nur provinzialen
Charakters. Und wenn noch für wichtigere Abstimmungen innerhalb
der Generalstaaten ein Mehrheitsrecht gegolten hätte! Aber davon
war nicht die Rede; für alle Entscheidungen von Bedeutung
wurde Einstimmigkeit verlangt und oft erst in mühsamen Ver—

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